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Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
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Mietkosten, Reinigungsservice für Fußmatten als Betriebskosten
Der Vermieter kann Mietkosten, den Reinigungsservice für Fußmatten im Eingangsbereich des Hauses (oder in Fluren) meist nicht als Betriebskosten für eine Wohnung von Mietern verlangen - eine Ausnahme könnte bestehen, wenn es dazu eine mietvertragliche Vereinbarung gibt.
Umlage von Betriebskosten - Katalog der Betriebskostenverordnung maßgeblich
Mieter müssen die Betriebskosten tragen, wenn der Mietvertrag das vorsieht, und das steht in den meisten Mietverträgen.
Es reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon eine ganz allgemeine Formulierung im Mietvertrag, dass der Mieter die Betriebskosten trägt.
Sind die Betriebskosten auf Mieter übertragen, dann gilt als Vereinbarung:
- Alle Kosten, die in der Zweiten Berechnungsverordnung oder der Betriebskostenverordnung ausdrücklich aufgeführt sind, können dann vom Vermieter auf die Mieter in der Betriebskostenabrechnung umgelegt werden.
Aber nicht immer gehört das, was der Vermieter berechnet, wirklich zu den vom Mieter zu zahlenden Betriebskosten.
Hier ist zu unterscheiden zwischen Betriebskostenarten, die ausdrücklich in den Betriebskostenverordnungen aufgeführt sind und "sonstigen Betriebskosten".
Fußmattenreinigung als sonstige Betriebskosten in der Betriebskostenabrechnung für Wohnung
Es können auch Kosten, die in diesen allgemeinen Listen nicht ausdrücklich aufgeführt sind, als sogenannte sonstige Betriebskosten gelten.
- Aber es ist dann erforderlich, dass diese Kosten im Mietvertrag besonders aufgeführt sind, z.B. dann auch die Fußmattenreinigung bzw. der Reinigungsservice.
Sonstige Betriebskosten, neue Betriebskosten in der Abrechnung
Streitfall gemietete Fußmatten als Betriebskosten einer Mietwohnung
Besonders bei Häusern, in denen auch gewerbliche Mieter vorhanden sind, und deshalb oft viel Publikumsverkehr besteht, sind gemietete Fußmatten ausgelegt, die von einer Firma regelmäßig gegen neu gereinigte Fußmatten ausgetauscht werden.
- Die Mietkosten für diesen Service dürfen aber nur auf die Mieter umgelegt werden, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart ist.
Fehlt eine solche Vereinbarung im Mietvertrag, dann müssen die Kosten bei der Betriebskostenabrechnung unberücksichtigt bleiben, fallen zu Lasten des Vermieters.
Sind solche Kosten zu Unrecht in die Betriebskostenabrechnung eingestellt, können sie herausgerechnet werden.
Für die Prüfung, ob Mietkosten für Fußmatten als Betriebskosten berechnet sind, muss oft Einsicht in die Unterlagen der Betriebskostenabrechnung genommen werden, da diese Kosten bei den Reinigungskosten enthalten sein können oder in den sonstigen Betriebskosten, die oft nur in einer Summe ausgewiesen sind, damit aus der Abrechnung selbst nicht zu ersehen sind.
Betriebskosten für Fußmatten im Wohnhaus - Kostenabzug wegen Gewerbemieter
Gibt es eine ausdrückliche Regelung im Wohnungsmietvertrag, dass auch der Mietservice für Fußmatten zu den "sonstigen Betriebskosten" gehören soll, dann ist zu prüfen, ob von diesen Kosten nicht mindestens ein großer Teil der Mietkosten wegen der Gewerbemieter vom Vermieter vorweg abzuziehen ist, denn es kann ausreichen, Fußmatten einmal wöchentlich im Rahmen der normalen Hausreinigung auszuklopfen, zu saugen.
Gewerbe, Läden im Haus - Berücksichtigung in der Betriebskostenabrechnung
Widerspruch gegen Betriebskostenabrechnung wegen dem Gewerbe zuzurechnender Kosten
Werden vom Gewerbe verursachte Betriebskosten nicht anteilig herausgerechnet, dann werden durch das Gewerbe verursachte höhere Betriebskosten auch auf die Wohnungsmieter umgelegt.
In diesem Fall sollten Mieter Widerspruch gegen die Abrechnung einlegen, sich vom Vermieter begründen lassen, warum eine Herausrechnung für den gewerblichen Teil des Hauses nicht erfolgt.
Für einen Widerspruch haben Mieter übrigens 1 Jahr Zeit.
- Wenn eine Nachzahlung gefordert wird, Ihnen gleich Fehler auffallen, ist es am sichersten, die
Nachzahlung unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu leisten!
Nehmen Sie bei unklaren Betriebskostenabrechnungen frühzeitig fachkundigen Rat in Anspruch!
Redaktion
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