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Ratgeber Untervermietung
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Prüfung der elektrischen Anlage der Wohnung als Betriebskosten
Wurden entstehende Kosten für die Prüfung der elektrischen Anlage der Mietwohnung ausdrücklich als umlegbare Betriebskosten zwischen Mieter und Vermieter vereinbart, dann können diese Kosten in der Betriebskostenabrechnung auf Mieter umlegbar sein. In der Regel findet sich eine solche Vereinbarung bei den sonstigen Betriebskosten.
Kosten für die Überprüfung der elektrischen Anlage der Mietwohnung als Betriebskosten
Der Mieter war nicht bereit die Kosten der Überprüfung der elektrischen Anlage als Betriebskosten zu zahlen, obwohl im Mietvertrag die Kosten für die Überprüfung der Elektroanlage ausdrücklich unter den sonstigen Betriebskosten vorgesehen war. Der Mieter meinte, das seien Instandhaltungskosten, und Instandhaltungkosten seinen keine umlegbaren Betriebskosten.
Bundesgerichtshof - Kosten der Prüfung der Elektroanlage als sonstige Betriebskosten möglich
Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil zu Az. VIII ZR 123/06, dass die (anteilige) Kostenumlage auf den Mieter möglich ist.
- Es handele sich bei der Prüfung der elektrischen Anlage um Betriebskosten, die laufend und regelmäßig entstehen und nicht um Kosten, die den Instandhaltungskosten zuzuordnen seien.
Betriebskostenabrechnung - Kosten eines E-Checks in der Wohnung als sonstige Betriebskosten
Das Elektrohandwerk, Elektrofachbetriebe bieten diese Überprüfungen als sogenannten E-Check an. Es wird empfohlen, dass eine Überprüfung alle 4 Jahre vorgenommen wird.
Die entstehenden Kosten erfüllen, auch wenn sie nur alle 4 Jahre entstehen, das wichtige Merkmal einer laufenden und regelmäßigen Entstehung von Bewirtschaftungskosten bzw. Betriebskosten.
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