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Ratgeber Untervermietung
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Prüfung der Gasleitung im Haus als Betriebskosten für Mieter
Die Kosten für die Prüfung der Gasleitungen auf Dichtheit (Dichtigkeitsprüfung) können umlegbare Betriebskosten bzw. Wartungskosten einer Heizkostenabrechnung sein, die Mieter anteilig tragen müssen, wenn der Vermieter die Prüfung in der dafür vorgesehenen Regelmäßigkeit im Abstand von 12 Jahren vornehmen lässt.
Prüfung Gasleitung auf Dichtheit als Teil der Wartungskosten in der Heizkostenabrechnung
Kosten für die Dichtigkeitsprüfung sind dann in der Regel Teil der Wartungskosten in der Heizkostenabrechnung, dürfen aber auch nicht in kurzen Zeitabständen Mietern berechnet werden - es sei denn, der Vermieter kann das Erfordernis einer Prüfung in kurzen Zeitabständen begründen.
Gasleitungen auf Dichtheit prüfen - im Abstand von 12 Jahren Betriebskosten für Mieter
Betriebskosten sind Kosten, die "laufend, regelmäßig" entstehen. In der Rechtsprechung wurde ein zeitlicher Abstand für die Prüfung der Gasleitungen von 12 Jahren als noch regelmäßig eingeordnet, da in den Technischen Regeln für Gasinstallationen (TRGI) ein solcher Prüfungsturnus vorgesehen ist.
- Dieser Turnus ist aber nicht verbindlich, es können Prüfungen auch in kürzeren Zeiträumen erfolgen und umlagefähige Betriebskosten sein.
Hierfür müssten dann jedoch vom Vermieter zu erläuternde Gründe vorliegen.
Es kann daher sein, dass auch eine Prüfung in kürzeren Zeiträumen umlagefähige Betriebskosten sind - es kommt auf den Einzelfall an. - Die regelmäßige Entstehung von Betriebskosten ist ein wichtiges Merkmal für die Umlagemöglichkeit von Betriebskosten auf Mieter.
In diesem Fall ist die regelmäßige Entstehung auch nach langen Zeitabständen gegeben.
Prüfung von Gasleitungen in der Mietwohnung - in kurzen Zeitabständen keine Betriebskosten
Wird die Prüfung in recht kurzen Zeitabständen vorgenommen z.B. alle 2, 3 Jahre, dann kann dies von einem Gericht als unwirtschaftliches Handeln des Vermieters eingeordnet werden.
Eine Prüfung in so kurzen Zeitabständen ist möglicherweise nicht erforderlich, wenn bei der letzten Prüfung der Gasleitungen keine Auffälligkeiten festgestellt wurden.
Das Amtsgericht Münster hat mit Urteil vom 15.03.2019, Az.: 48 C 361/18 entschieden:
Wird eine Gasleitung alle fünf Jahre, anstatt, wie nach den technischen Regeln vorgeschrieben, alle 12 Jahre geprüft, dann liegt ein Verstoß gegen das WirtÂschaftlichkeitsgebot des § 556 Abs. 3 BGB vor und die Kosten sind als Betriebskosten nicht auf die Mieter umlegbar.
Druckdichtigkeitsprüfung der Gasleitung im Haus als Betriebskosten für Mieter einer Wohnung
Gerichte haben solche Kosten auch schon mal als nicht umlegbare Betriebskosten eingestuft, ordneten die entstehenden Kosten der Instandhaltungspflicht des Vermieters zu.
- Mittlerweile wird es aber eher so beurteilt, dass die Kosten der Überprüfung gemäß § 2 Nr. 4 a, BetrKV als Teil der Kosten für die Überwachung der Heizungsanlage, als Bestandteil einer regelmäßigen Überprüfung der Betriebssicherheit, umlagefähige Betriebskosten sind.
Kosten der Dichtigkeitsprüfung von Gasleitungen als sonstige Betriebskosten
Als Betriebskosten auf die Mieter umlegbar sind die Kosten für die Dichtigkeitsprüfung auch, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich als umlegbare Betriebskosten, z.B. unter den sonstigen Betriebskosten, vereinbart ist.
Dichtheitsprüfung der Leitungen von Gasetagenheizungen als Wartungskosten
Bei Gasetagenheizungen wird die Überprüfung der Gasleitung in der Wohnung als Wartungskosten der Etagenheizung eingestuft, Kosten gelten als umlagefähig, auch wenn in großen zeitlichen Abständen (12 Jahre) die Prüfung stattfindet.
Redaktion
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