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Betriebskostenabrechnung - Kosten für die Reinigung von Rollläden
Hat der Vermieter Außenrollläden durch eine Firma reinigen lassen, so kommt es vor, dass solche Kosten über die Betriebskostenabrechnung von Mietern bezahlt werden sollen. Die Kostenumlage einer Rollladenreinigung als Betriebskosten ist nicht immer möglich.
Vorraussetzung für die Umlage von Betriebskosten der Wohnung auf die Mieter
In vielen Mietverträgen ist vereinbart, dass der Mieter die laufenden Betriebskosten für seine Wohnung und für das Wohnhaus anteilig tragen muss. Dann steht dort entweder, dass der Mieter "die Betriebskosten trägt", oder diese Kosten sind aufgezählt, oder es wird Bezug genommen auf die Kostenauflistungen in der Betriebskostenverordnung oder in der 2. Berechnungsverordnung:
Was regelt die Betriebskostenverordnung?
Weiter ist in der Regel vereinbart, dass Vorschüsse für diese Kosten zu zahlen sind, über die der Vermieter dann abrechnen muss.
Reinigungskosten für Rollläden sind in der Betriebskostenverordnung nicht aufgeführt
Die Kosten für die Reinigung von Rollläden fallen immer wieder an, gehören daher zu den Betriebskosten des Gebäudes, der Wohnung:
Was sind Betriebskosten?
- Das bedeutet aber noch nicht, dass der Mieter die Reinigungskosten für Rollläden auch bezahlen muss.
- Kosten für die Reinigung von Rollläden sind in diesen Auflistungen (Betriebskostenverordnung, 2. Berechnungsverordnung) nicht ausdrücklich erwähnt. Sie gehören zu den "Sonstigen Betriebskosten". Ohne ausdrückliche Vereinbarung, dass die Rollladenreinigung als "Sonstige Betriebskosten" berechnet werden können, ist die Kostenumlage nicht möglich.
Sind Kosten für die Reinigung von Rollläden Betriebskosten der Mietwohnung?
In den Verordnungen sind viele Betriebskosten einzeln aufgelistet. Dort werden auch die sog. "Sonstigen Betriebskosten" genannt:
Sonstige Betriebskosten, neue Nebenkosten - sind diese zu zahlen?
Muss der Mieter die Kosten der Rollladenreinigung als Betriebskosten bezahlen?
Kosten, die ein Vermieter als sonstige Betriebskosten bezahlt haben möchte, müssen ausdrücklich benannt sein, im Mietvertrag stehen.
- Ist das nicht der Fall, dann sind diese Kosten nicht zu übernehmen, nicht zu zahlen..
Dasselbe gilt für die Reinigung von Jalousien, Reinigung von Lichtschächten und Reinigung von Dachrinnen.
Kosten der Rollladenreinigung sind nicht im Mietvertrag als Betriebskosten vereinbart
Tauchen diese Kosten in der Betriebskostenabrechnung auf, obwohl sie nicht ausdrücklich im Mietvertrag als umlegbare Betriebskosten genannt sind, dann können Mieter die berechneten Kosten aus der Betriebskostenabrechnung herausrechnen. Entweder ergibt sich dadurch dann eine höheres Guthaben, oder eine Nachzahlungsforderung für Betriebskosten verringert sich
- Mieter müssen dafür innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Abrechnung der Betriebskostenabrechnung widersprechen und diesen Grund angeben:
Frist zum Widerspruch gegen Betriebskostenabrechnung - Musterbrief: Widerspruch gegen die Betriebskostenabrechnung
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Redaktion
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