​​​​​​​eBooks
Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
- Untermietvertrag:
Rechte der Untermieter,
Rechte der Hauptmieter 2,99 € - Untervermieten als Mieter
3,49 € - Streit mit Vermieter wegen Untervermietung 3,49 €
- Kündigung des Untermietvertrags 3,49 €
Leseproben und Bestellung:
​​​​​​​eBook Reader sind kostenlos erhältlich.
Fachkundige Autoren
- Veröffentlichen Artikel
- Zeigen ihr Fachwissen
- Haben eine Autorenseite​​​​​​​
Was ist eine Betriebskostenvorauszahlung?
In Ihrem Mietvertrag für die Mietwohnung oder einer späteren Vereinbarung ist festgelegt, dass Sie Betriebskostenvorauszahlungen (Betriebskostenvorschüsse) zahlen müssen?
Die Nettomiete beträgt 674,00 €.
Für Betriebskosten hat der Mieter einen monatlichen Vorschuss zu entrichten, und zwar in Höhe von zur Zeit 80,00 €.
In diesem Artikel geht es um Vorauszahlungen für die sogenannten kalten Betriebskosten.
- Falls Sie nach Informationen über Heizkosten und Warmwasserkosten suchen, schauen Sie bitte auf
Vereinbarung zu Heizkosten und Warmwasserkosten der Mietwohnung
Vereinbarung im Mietvertrag über Betriebskostenvorauszahlung
Entscheidend ist, was im Mietvertrag vereinbart ist. Es reicht, wenn in dem Mietvertrag vereinbart ist, dass die Mieter die Betriebskosten tragen.
Für die kalten Betriebskosten kann
- eine Pauschale vereinbart werden, oder
- Vorauszahlungen.
Ist die vom Vermieter verlangte Vorauszahlung für Betriebskosten rechtens?
- Stellen Sie zunächst fest, wo genau diese Vereinbarung und welche Höhe festgelegt wurde.
Meist steht diese im Mietvertrag. - Gab es danach Änderungsvereinbarungen oder einseitige Erhöhungen durch den Vermieter?
- Darf der Vermieter die Vorauszahlungen für Betriebskosten erhöhen?
Gab es in diesem Zusammenhang eine Abrechnung, die mit einer Nachzahlung endete? - Verweist der Vermieter darauf, dass neue Betriebskosten entstanden seien?
- Wann muss der Vermieter die Vorauszahlungen senken?
Vermieter muss über die erhaltenen Vorauszahlungen für Betriebskosten abrechnen
Der Vermieter muss über die erhaltenen Betriebskostenvorauszahlungen jährlich abrechnen, und zwar innerhalb der gesetzlichen Abrechnungsfrist. Diese läuft ein Jahr nach dem Ende der Abrechnungsperiode ab.
Betriebskostenvorauszahlungen gehören zur Miete
Beachten Sie:
Bleiben Sie Betriebskostenvorauszahlungen schuldig, die der Vermieter verlangen kann, dann entstehen damit Mietschulden.
Ein dadurch entstehender „Mietrückstand“ kann zur fristgemäßen oder fristlosen Kündigung führen.
Einbehalt von Betriebskostenvorauszahlungen
Rechnet der Vermieter innerhalb der Abrechnungsfrist über die Betriebskosten nicht ab (keine Betriebskostenabrechnungen für kalte und warme Betriebskosten), dann kann der Mieter ggf. ein Zurückbehaltungsrecht an den weiteren laufenden Betriebskostenvorauszahlungen ausüben.
Keine Betriebskostenabrechnungen - Vorauszahlungen einbehalten?
Durch Klick auf einen Tag erhalten Sie Inhalte zum Stichwort: