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Prüfung der Nachzahlung für Betriebskostenabrechnung der Wohnung
Die Abrechnung über Nebenkosten der Mietwohnung ergibt eine Nachzahlungsforderung. Leicht können Zweifel entstehen, ob die Betriebskostenabrechnung in Ordnung ist - Prüfung der Abrechnung kann sinnvoll sein.
Betriebskostenabrechnung - Kosten haben sich erhöht - Prüfung - Auskunft vom Vermieter
Sind beispielsweise die Kosten für einen Abrechnungsposten gegenüber der letzten Abrechnung stark gestiegen, so sind solche Kostensteigerungen vom Vermieter zu erläutern.
- Von einer deutlichen Kostensteigerung spricht man, wenn sich eine Kostenposition um mehr als zehn Prozent erhöht. In solchen Fällen sollte man den Vermieter um Auskunft bitten bzw. die Belege zur Betriebskostenabrechnung prüfen.
- Der Vermieter hat das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten.
Nachzahlungsforderung aus Betriebskostenabrechnung - Kündigungsrisiko beachten
Nachzahlungsforderungen aus einer Betriebskostenabrechnung gehören nicht zur laufenden Miete. Dennoch kann daraus das Risiko einer Kündigung des Mietvertrages für Sie entstehen. Selbst wenn Sie Einwände gegen die Nachzahlungsforderung erheben, kann es sein, dass diese Einwendungen vom Gericht am Ende nicht oder nur zum Teil berücksichtigt werden.
Ergibt sich - allein oder zusammen mit anderen Mietrückständen z.B. wegen Mietminderung - ein Mietrückstand von mehr als einer Monatsmiete, kann der Vermieter versuchen, daraus einen Grund für eine ordentliche Kündigung abzuleiten, wenn insgesamt mehr als zwei Monatsmieten Mietrückstand offen sind, kann sogar eine fristlose Kündigung die Folge sein:
Mietschulden - fristlose, fristgemäße Kündigung Mietvertrag möglich
Prüfen Sie frühzeitig, ob (auch zusammen mit anderen streitigen Beträgen) höhere Mietrückstände offen sein können und lassen Sie sich fachkundig beraten. Wenn es Zweifel gibt, ist es sicherer, die Nachzahlungsforderung erst einmal unter Rückforderungsvorbehalt zu zahlen, dann zurückzufordern:
Betriebskostennachzahlung - Unter Vorbehalt der Rückforderung zahlen.
Nachzahlung aus Betriebskosten führt oft zur Erhöhung der Vorauszahlungen
- Wenn in der Abrechnung oder in besonderem Schreiben Ihre Vorauszahlungen erhöht werden, dann sind diese Bestandteil der Miete.
Zahlen Sie diese erhöhten Vorauszahlungen längere Zeit nicht, dann entsteht ein Mietrückstand, Mietschulden. Das kann dann möglicherweise zu einer fristgemäßen oder sogar fristlosen Kündigung führen.
Es ist dabei gleichgültig, ob Sie Widerspruch gegen die Abrechnung, Einwendungen gegen die Abrechnung erhoben haben - dies schützt nicht vor einer Kündigung
Betriebskosten - Was Mieter bei Bezahlung einer Nachzahlung beachten müssen
Die Nachzahlungsforderung ohne Rückforderungsvorbehalt bezahlen:
Der Vorbehalt ist zwar nicht unbedingt erforderlich, aber sicherer, denn dies kann dann nicht eventuell so ausgelegt werden, dass Sie die Abrechnung anerkennen.
Das gleiche gilt, wenn Sie gegen diese Nachzahlungsforderung des Vermieters mit Ihren Forderungen — z.B. einem nicht erstatteten Guthaben aus einer früheren Abrechnung — verrechnen:
Verrechnung Betriebskostenguthaben mit Miete, Forderung des Vermieters
Es kann es sinnvoll sein, die Nachzahlungsforderung mit einer zahlung erst einmal zu erledigen, damit der Vermieter Sie nicht verklagen kann — bei negativem Ausgang einer Klage entstehen Ihnen weitere Kosten entstehen:
Prozesskosten im Wohnungsmietrecht - Was Mieter wissen sollten
Betriebskostenabrechnung, Nachzahlung - wie schnell zahlen, Frist?
Wenn Sie die Nachzahlungsforderung aus einer Abrechnung bezahlen wollen, und noch nicht sicher sind, dass Sie die Abrechnung akzeptieren wollen, sollten Sie jedenfalls schriftlich einen entsprechenden Vorbehalt an den Vermieter bzw. die Verwaltung schicken. Achten Sie dabei darauf, dass Sie auch den Eingang Ihres Vorbehalts bei der Vermieterseite nachweisen können.
- Verweigert der Vermieter die Einsicht in Belege zur Betriebskostenabrechnung, dann kann die geleistete Nachzahlung kann nicht allein mit dieser Begründung zurückgeklagt werden. es muss dann ggf. zunächst Klage auf Vorlage der Belege erhoben werden.
BGH: Zunächst Klage auf Vorlage der Belege erheben
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