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Ratgeber Untervermietung
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Nachzahlung aus Betriebskostenabrechnung - Prüfung nicht möglich
Verweigert der Vermieter die Belegeinsicht zur Betriebskostenabrechnung der Wohnung, dann können Mieter eine schon geleistete Nachzahlung nicht allein mit diesem Argument zurückverlangen.
Betriebskostenabrechnung der Wohnung - Abrechnung und Belegeinsicht
Zahlt der Mieter Vorschüsse auf Betriebskosten, dann muss der Vermieter jährlich darüber abrechnen.
Betriebskostenabrechnung für Mietwohnung
Als Mieterin oder Mieter besteht das Recht, Einsicht in die Originalbelege in alle zu der Abrechnung gehörenden Belege zu nehmen.
Wirksamer Widerspruch gegen die Betriebskostenabrechnung - Prüfung der Belege
Fast immer ist die Belegeinsicht erforderlich, um Einwände gegen die Betriebskostenabrechnung vorzubringen und viele Gerichte sehen dies sogar als Voraussetzung für einen wirksamen Widerspruch.
Einsicht in die Belege zur Betriebskostenabrechnung
Wichtig ist, dass Sie Einwände gegen die Abrechnung innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Abrechnung vorbringen und auch die notwendige Belegeinsicht rechtzeitig verlangen.
Betriebskostenabrechnung ergibt Nachzahlung - Nachzahlung unter Vorbehalt
Ergibt sich aus der Betriebskostenabrechnung eine Nachzahlungsforderung, dann kann es sinnvoll sein, diese Nachzahlung erst einmal unter Vorbehalt zu bezahlen, insbesondere wenn Streit mit dem Vermieter über weitere Zahlungspflichten besteht.
Prüfung der Nachzahlung für Betriebskosten
- Ergibt die Prüfung der Belege, dass die Nachzahlungsforderung ganz oder teilweise unberechtigt ist, dann kann der entsprechende Betrag zurückgefordert werden.
Vermieter verweigert Einsicht in die Unterlagen der Betriebskostenabrechnung
Was aber, wenn der Vermieter die Belegeinsicht verweigert oder nur unvollständig gewährt?
Mieter können dann nicht "aus den Belegen" nachweisen, dass die Nachzahlungsforderung unberechtigt ist.
Der Mieter einer Wohnung hatte die Betriebskostenabrechnung angezweifelt und insbesondere die Vorlage bestimmter Verträge verlangt. Die mit der Abrechnung verlangte Nachzahlung bezahlte der Mieter unter Vorbehalt.
Der Vermieter verweigerte die Vorlage der Verträge. Darauf klagte der Mieter die Rückzahlung des geleisteten Nachzahlungsbetrages ein.
Belegprüfung nicht möglich - Klage auf Rückzahlung der Nachzahlung von Betriebskosten
Das Amtsgericht München verurteilte den Vermieter zur Rückzahlung des unter Vorbehalt geleisteten Nachzahlungsbetrags. Das Landgericht München I hob dieses Urteil auf und wies die Rückzahlungsklage des Mieters ab:
- Der Mieter müsse Klage auf Vorlage der Belege erheben.
Vorlage der Belege einklagen, bevor Rückzahlung der Nachzahlung verlangt werden kann
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bestätigt, dass der Mieter nicht direkt auf Rückzahlung des gesamten Betrages klagen kann.
- Es muss vielmehr zunächst auf Vorlage der Belege zur Betriebskostenabrechnung geklagt werden, möglicherweise als sogenannte Stufenklage, dass der Betrag, der sich nach Belegprüfung als unberechtigt erweist, vom Vermieter zurückzuzahlen ist.
Die inhaltlichen Argumente finden sich in einem Hinweisbeschluss vom 26.10.2021 - Az. VIII ZR 150/20- durch weiteren Beschluss vom 8.2.2022 zu demselben Aktenzeichen wurde dann wie angekündigt die Revision zurückgewiesen.
Wird die Belegeinsicht zur Abrechnung verweigert, können weitere Vorauszahlungen zurückbehalten werden, als wäre die Abrechnung nicht erteilt worden. Das gilt für Abrechnungen über kalte Betriebskosten wie auch für Heizkostenabrechnungen
Vorauszahlungen für kalte Betriebskosten einbehalten
Redaktion
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