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Keine Heizkostenabrechnung - Heizkostenvorschüsse zurückbehalten
Wenn über die Vorschüsse für warme Betriebskosten nicht innerhalb der Abrechnungsfrist formell korrekt abgerechnet wird, kann der Mieter die laufenden Vorschüsse für warme Betriebskosten - Heizkostenvorauszahlungen - zurückbehalten.
Zusätzlich zur Miete schulden die meisten Mieter monatliche Heizkostenvorschüsse, weil das so vereinbart wurde. Der Vermieter ist im Gegenzug dazu verpflichtet, jährlich über die gezahlten bzw. geschuldeten Vorschüsse abzurechnen, und zwar innerhalb eines Jahres nach Ende der Abrechnungsperiode.
Heizkostenabrechnung - Wenn der Vermieter über die Heizkostenvorschüsse nicht abrechnet
Erstellt der Vermieter die Abrechnung nicht innerhalb der Abrechnungsfrist, oder legt er lediglich eine formell nicht ordnungsgemäße Abrechnung vor, kann er keine Nachforderungen mehr stellen.
Ausnahmsweise gilt das nicht, wenn der Vermieter gute Gründe für die Verspätung hat, sie also entschuldigen kann.
Heizkostenvorauszahlungen für warme Betriebskosten einbehalten
Eine weitere Konsequenz einer verspäteten oder formell nicht ordnungsgemäßen Abrechnung ist, dass der Mieter auch berechtigt ist, die laufenden Nebenkostenvorschüsse für die warmen Betriebskosten bis zum Vorliegen der Abrechnung zurückzubehalten. Damit soll der Vermieter dazu bewegt werden, die Abrechnung vorzulegen.
Was ist das Zurückbehaltungsrecht?
Das gilt nur, solange das Mietverhältnis noch läuft.
Ist der Mietvertrag beendet, gelten andere Regeln.
- Wichtig ist beim Einbehalt, dass lediglich die Nebenkostenzahlungen - und nur die für die warmen Betriebskosten - zurückgehalten werden dürfen, die übrige Miete muss ungekürzt bezahlt werden.
Zurückbehaltungsrecht für Heizkostenvorschuss - Vermieter über den Einbehalt informieren
Sicherheitshalber sollten Sie, wenn Sie die Vorauszahlungen für Nebenkosten zurückbehalten wollen, ausdrücklich an den Vermieter schreiben:
"Es liegt hier für das Abrechnungsjahr ... noch immer keine Abrechnung vor, daher behalte ich meine Vorauszahlungen vorerst zurück."
Wenn die Heizkostenabrechnung doch noch kommt, erstellt wird
- Zu beachten ist auch, dass das Zurückbehaltungsrecht nur dazu führt, dass Sie die Heizkostenvorauszahlungen so lange nicht zahlen müssen, bis die Abrechnung formell ordnungsgemäß vorlegt wird.Beispiel
Für 2017 liegt auch Ende 2018 keine Abrechnung vor. Sie können dann ab Januar 2019 Ihre Heizkostenvorschüsse einbehalten, aber längstens bis Dezember 2019.
- Maximal können also 12 Vorschüsse einbehalten werden.
- Kommt die fehlende Abrechnung, oder sind die zwölf Monate des Folgejahrs abgelaufen, dann müssen die einbehaltenen Vorschuss-Beträge sofort nachgezahlt werden, um zu vermeiden, dass Ihnen Mietrückstände angelastet werden können.
Abrechnung über Heizkosten liegt auch nach weiteren 12 Monaten nicht vor
Die Abrechnung bezieht sich immer auf ein Abrechnungsjahr. Das heißt, über die warmen Betriebskosten im Folgejahr (im Beispiel: 2019) müsste eine neue, eine weitere Abrechnung vorgelegt werden, die fehlende Abrechnung für das Vorjahr ist dafür ohne Bedeutung.
- Auch wenn nach weiteren 12 Monaten die Abrechnung immer noch nicht vorliegt: Sie dürfen nur höchsten 12 Vorschüsse einbehalten.
- Wenn auch für den nächsten Abrechnungszeitraum keine Abrechnung vorgelegt wird, können Sie wieder im Jahr nach Ablauf der Abrechnungsfrist höchstens 12 Vorschüsse einbehalten.
Klage auf Erstellung und auf Zahlung eines Guthabens aus der Heizkostenabrechnung
Sie können nach Ablauf der Abrechnungsfrist auch den Vermieter auf Erteilung der Abrechnung verklagen, und Sie können diese Klage verbinden mit einer Klage auf Auszahlung des erwarteten Guthabens aus warmen Betriebskosten.
Lassen Sie sich vor solchen Schritten unbedingt fachkundig beraten.
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