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Betriebskostenpauschale für Mietwohnung
Ist vereinbart, dass Mieter die Betriebskosten der Wohnung tragen sollen, dann kann das im Mietvertrag auch so geregelt sein, dass der Mieter eine Pauschale, einen Pauschalbetrag für die anfallenden (kalten) Betriebskosten der Wohnung zahlt. Die Vereinbarung einer Heizkostenpauschale ist nur in Ausnahmefällen möglich.
Vereinbarung einer Betriebskostenpauschale im Mietvertrag für eine Mietwohnung
Die Möglichkeit zur Vereinbarung einer Betriebskostenkostenpauschale ist in § 556 BGB, Absatz 2 geregelt.
- Mieter und Vermieter vereinbaren einen monatlich festgelegten pauschalen Zahlbetrag.
Bei der Höhe des Pauschalbetrages haben Vermieter darauf zu achten, dass der Betrag in Bezug auf die tatsächlich entstehenden Betriebskosten nicht überhöht ist.
Beispiel für die Vereinbarung einer Betriebskostenpauschale im Mietvertrag der Wohnung
Die Regelung könnte z.B. so aussehen:
"Die monatliche Miete beträgt 500,00 €.
Der Mieter zahlt für die Kosten der Zentralbeheizung und Warmwasser monatlich einen Vorschuss in Höhe von 60 €.
Für die ansonsten anfallenden Betriebskosten, gemäß den Kostenarten der Betriebskostenverordnung in § 2 (BetrKV), zahlt der Mieter gemäß § 560 BGB
pauschal 150,00 € monatlich. ..."
dann sind die 150,00 € die Betriebskostenpauschale für die kalten Betriebskosten,
die 60 € die Vorschusszahlung für die warmen Betriebskosten, über die der Vermieter abrechnen muss:
Heizkosten, Warmwasserkosten - meist zusätzlich zur Miete zu zahlen
Betriebskostenpauschale - es gibt keine Abrechnung über Betriebskosten
Ãœber die Betriebkostenpauschale wird vom Vermieter nicht abgerechnet, es erfolgt keine Betriebskostenabrechnung.
- Somit gibt es keine Gutschrift für ein Guthaben, aber auch keine Nachzahlung, wenn die Betriebskostenpauschale die Betriebskosten nicht deckt.
Ist die Höhe der Betriebskostenpauschale für die Mietwohnung angemessen?
Der Nachteil für Mieter ist: Vielfach ist nicht klar, ob der Vermieter die Betriebskostenpauschale so bemessen hat, dass Mieter nicht zu viel zahlen.
- Zu Beginn des Mietverhältnisses kann keine Überprüfung der Pauschale gefordert werden.
Die vereinbarte Betriebskostenpauschale für die Wohnung ist zu hoch
Einen Hinweis auf die Angemessenheit der Betriebskostenpauschale kann der Betriebskostenspiegel bieten:
Betriebskostenspiegel - Hinweis auf Angemessenheit der Betriebskosten
Ergeben sich in der Zukunft klare Anhaltspunkte für eine zu hohe Betriebskostenpauschale für die kalten Betriebskosten, dann können Mieter die Herabsetzung der Betriebskostenpauschale fordern.
Senkung der Betriebskostenpauschale für die Wohnung
Mieter können die Anpassung der vereinbarten Betriebskostenpauschale verlangen.
Dies ist gesetzlich im § 560 BGB geregelt:
"... (3) Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist eine Betriebskostenpauschale vom Zeitpunkt der Ermäßigung an entsprechend herabzusetzen.
Die Ermäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen."
- Ist diese zu hoch, dann muss die Pauschale für die Zukunft gesenkt werden:
Betriebskostenpauschale - kalte Betriebskosten, Senkung der Pauschale.
Vermieter will Erhöhung der Betriebskostenpauschale für die Wohnung
Für Vermieter kann eine Erhöhung möglich sein, wenn sich die Betriebskosten insgesamt erhöht haben, z.B. gemäß § 2 Betriebskostenverordnung.
Die Erhöhung der Betriebskostenpauschale setzt voraus, dass dies im Mietvertrag (BGB § 560 Abs. 1) ausdrücklich vereinbart ist:
​​​​​​​Erhöhung der Betriebskostenpauschale
Betriebskostenpauschale für Heizkosten - Heizkostenpauschale nur selten möglich
Für eine Mietwohnung ist es nur ganz selten möglich, bzw. nur ausnahmsweise zulässig, eine
Heizkostenpauschale zu vereinbaren. Weitere Einzelheiten:
Heizkostenpauschale für Mietwohnung nur ausnahmsweise zulässig
Untervermietung - die Pauschalmiete bei einem Untermietverhältnis enthält alle Betriebskosten
Pauschalmieten sind in Untermietverhältnissen sehr häufig. Dann ist oft vereinbart, dass in der zu zahlenden Untermiete sämtliche Mietnebenkosten enthalten sind.
Neben allen anfallenden Betriebskosten sind dann sogar auch die Kosten für Strom, Telefon und Internet enthalten.
Inklusivmiete, Warmmiete für Untermietvertrag - Betriebskosten enthalten
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