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Die Inklusivmiete, Warmmiete bei der Untervermietung

Im Rahmen einer Untervermietung wird oft eine Inklusivmiete, Pauschalmiete vereinbart. In der zu zahlenden Untermiete sind neben allen anfallenden Betriebskosten auch die Heizkosten und die Warmwasserkosten als Warmmiete enthalten.

Untermietvertrag - Betriebskostenabrechnungen für Untermieter sind selten

Für ein Untermietverhältnis Betriebskostenabrechnungen zu erstellen, ist umständlich und rechtlich oft nicht notwendig.
Untermietvertrag - Betriebskosten mit Untermieter abrechnen?

Daher gibt es oft im Rahmen einer Untervermietung Inklusivmieten.

Abrechnung von Heizkosten, Warmwasserkosten mit dem Untermieter

Nach der Heizkostenverordnung sollen die Kosten für Heizung und Warmwasser verbrauchsabhängig gegenüber Mieter abgerechnet werden, damit jeder Mieter merkt, was er verbraucht und damit zum Energiesparen angehalten wird.

Es müsste dafür ein monatlicher Vorschuss für Heizkosten und Warmwasserkosten vereinbart werden, und der Hauptmieter müsste seinem Untermieter jedes Jahr eine Abrechnung erteilen.

Untervermietung einzelner Zimmer - Hauptmieter wohnt in der Wohnung - Inklusivmiete

Werden einzelne Zimmer einer Wohnung untervermietet und wohnt der Untervermieter (Hauptmieter) noch selbst in der Wohnung, so kann ohne weiteres eine Inklusivmiete (Bruttowarmmiete) vereinbart werden.

Auch die Vereinbarung einer Pauschale für die warmen Betriebskosten ist möglich.

Untervermietung von Zimmern, der Hauptmieter wohnt nicht in der Wohnung

Wohnt der Hauptmieter nicht in der Wohnung, hat aber Zimmer einzeln untervermietet, dann besteht eigentlich die Pflicht, verbrauchsabhängig abzurechnen, erst recht, wenn in den Zimmern Messgeräte an den Heizkörpern sind. 

  • Allerdings benutzen Untermieter in der Regel auch Gemeinschaftsräume wie Küche, Bad und Flur mit.
    Durch die gemeinschaftliche Nutzung ist eine Verbrauchsmessung für einzelne Untermieter gar nicht möglich.
  • Daher wird auch für solche Untermietverhältnisse akzeptiert, dass eine Inklusivmiete (Warmmiete) vereinbart wird, oder eine Pauschale für Heizung und Warmwasser neben der Kaltmiete zu zahlen ist.

Die Inklusivmiete, Pauschalmiete mit dem Untermieter enthält alle Betriebskosten

Ist zulässig eine Inklusivmiete vereinbart, dann sind alle Betriebskosten abgedeckt, auch die Kosten für Heizung und Warmwasser und meist auch die Kosten für Strom, Telefon und Internet.

Untervermietung - es wird eine Heizkostenpauschale und Betriebskostenpauschale vereinbart

Wurde im Rahmen der Untervermietung statt einer Inklusivmiete Pauschalen für Betriebskosten vereinbart und sind diese zu hoch, dann muss der Hauptmieter die Pauschale umgehend senken.

  • Anstieg von Betriebskosten: Der Hauptmieter kann bei einer bestehenden Vereinbarung die Betriebskostenpauschale gegenüber seinem Untermieter erhöhen, kann dies anhand seiner Heizkostenabrechnung und Betriebskostenabrechnung ablesen und für die Zukunft eine angemessene Erhöhung verlangen.
    Die Betriebskostenpauschale im Mietvertrag einer Wohnung

Vorauszahlung von Betriebskosten bei einem Untermietvertrag

Wird eine Vorauszahlung für Betriebskosten im Untermietvertrag vereinbart, dann muss der Hauptmieter darüber abrechnen. In der Regel ist dies eigentlich nur anzutreffen, wenn eine ganze Wohnung untervermietet wird, dadurch auch die Pflicht zur Abrechnung von Heizkosten und Warmwasserkosten besteht.

  • Der Untervermieter muss ein etwaiges Guthaben auszahlen, kann aber auch, wenn sich ein Fehlbetrag ergibt, eine Nachzahlung für die abgerechnete Zeit und eine entsprechende Erhöhung des Vorschusses verlangen.

Untervermietung der gesamten Wohnung - Abrechnung Heizkosten und Warmwasserkosten

Ist die komplette Wohnung untervermietet, dann gilt grundsätzlich die Pflicht des "Untervermieters", hier also des Hauptmieters gegenüber dem Untermieter, den Verbrauch an warmen Betriebskosten zu erfassen und gemäß dem Verbrauch abzurechnen.

  • In einem solchen Fall wäre die Vereinbarung einer Inklusivmiete (Warmmiete) oder einer Pauschale für Heizkosten und Warmwasserkosten nicht erlaubt.
  • Eine Ausnahme kann z.B. für eine Untervermietung an soziale Projekte bestehen, § 11 Heizkostenverordnung.

Besteht diese Situation: Lassen Sie sich unbedingt fachkundig beraten, klären Sie, wie damit in Ihrem Fall umzugehen ist.

Untervermietung - Betriebskostenabrechnungen als Grundlage für Kostenpauschalen

Die Betriebskostenabrechnungen des eigentlichen Vermieters der Wohnung spielen im Vertragsverhältnis zwischen Hauptmieter und Untermieter rechtlich keine Rolle.

Betriebskostenabrechnungen, Heizkostenabrechnungen bieten eine gute Orientierung Ã¼ber entstehende warme Betriebskosten für die Festlegung einer Heizkostenpauschale, und auch für eine Betriebskostenpauschale für die kalten Betriebskosten.

  • Es kann im Untermietvertrag ausdrücklich vereinbart werden, dass eine Änderung von vereinbarten Betriebskostenpauschale(n) entsprechend dem Ergebnis der jährlichen Abrechnungen des Vermieters der Wohnung erfolgen, die der Hauptmieter dem Untermieter, bei einer entsprechenden Vereinbarung, dann vorlegen muss.



Redaktion


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