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Inklusivmiete, Warmmiete für Untermietvertrag - Betriebskosten enthalten

Bei der Untermiete wird oft vereinbart, dass neben den sonstigen anfallenden Betriebskosten auch die Heizkosten und die Warmwasserkosten in einer Gesamtmiete, Inklusivmiete enthalten sind.

Untermietvertrag - Betriebskostenabrechnungen für Untermieter

Für ein Untermietverhältnis Betriebskostenabrechnungen zu erstellen, das ist oft zu umständlich und rechtlich oft nicht notwendig.

Untermietvertrag - Betriebskosten mit Untermieter abrechnen?

Daher gibt es oft im Rahmen einer Untervermietung Inklusivmieten.

Hinweis


Nach der Heizkostenverordnung sollen die Kosten für Heizung und Warmwasser verbrauchsabhängig gegenüber Mieter abgerechnet werden, damit jeder Mieter merkt, was er verbraucht und damit zum Energiesparen angehalten wird.

Es müsste dafür ein monatlicher Vorschuss für Heizkosten und Warmwasserkosten vereinbart werden, und der Hauptmieter müsste dem Untermieter jedes Jahr eine Abrechnung erteilen.

Untervermietung einzelner Zimmer - Hauptmieter wohnt in der Wohnung - Inklusivmiete

Wenn einzelne Zimmer einer Wohnung untervermietet werden, und der Untervermieter (Hauptmieter) noch selbst in der Wohnung wohnt, kann ohne weiteres eine Inklusivmiete (Bruttowarmmiete) vereinbart werden. Auch die Vereinbarung einer Pauschale für die warmen Betriebskosten ist dann möglich.

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Untervermietung von Zimmern, der Hauptmieter wohnt nicht in der Wohnung

Wohnt der Hauptmieter nicht in der Wohnung, hat aber Zimmer einzeln untervermietet, dann besteht eigentlich die Pflicht, verbrauchsabhängig abzurechnen, erst recht, wenn in den Zimmern Messgeräte an den Heizkörpern sind. 

  • Allerdings benutzen Untermieter in der Regel auch Gemeinschaftsräume wie Küche, Bad und Flur mit.
    Durch die gemeinschaftliche Nutzung ist eine Verbrauchsmessung für einzelne Untermieter gar nicht möglich.
  • Daher wird auch für solche Untermietverhältnisse akzeptiert, dass eine Inklusivmiete (Warmmiete) vereinbart wird, oder eine Pauschale für Heizung und Warmwasser neben der Kaltmiete zu zahlen ist.
Hinweis


  • Wird zulässigerweise eine Inklusivmiete (Warmmiete) vereinbart, dann sind auch die Kosten für Heizung und Warmwasser vollständig abgedeckt.
  • Wird eine Pauschale für Betriebskosten vereinbart, die sich als zu hoch erweist, muss der Hauptmieter die Pauschale umgehend senken
    - ist die Pauschale zu niedrig, kann der Hauptmieter (Untervermieter) für die Zukunft eine angemessene Erhöhung verlangen.
  • Er muss ein etwaiges Guthaben auszahlen, kann aber auch, wenn sich ein Fehlbetrag ergibt, eine Nachzahlung für die abgerechnete Zeit und eine entsprechende Erhöhung des Vorschusses verlangen.
    Wird eine Vorauszahlung für Betriebskosten im Untermietvertrag vereinbart, dann muss der Hauptmieter darüber abrechnen, auch wenn das kompliziert wird.

    Untervermietung der gesamten Wohnung - Abrechnung Heizkosten und Warmwasserkosten

    Ist die komplette Wohnung untervermietet, dann gilt grundsätzlich die Pflicht des "Untervermieters", hier also des Hauptmieters gegenüber dem Untermieter, den Verbrauch zu erfassen und korrekt abzurechnen.

    • In einem solchen Fall wäre die Vereinbarung einer Inklusivmiete (Warmmiete) oder einer Pauschale für Heizkosten und Warmwasserkosten nicht erlaubt.
    • Eine Ausnahme kann z.B. für eine Untervermietung an soziale Projekte bestehen, § 11 Heizkostenverordnung.
    Hinweis


    Wenn diese Situation eintritt, sollten Sie unbedingt fachkundige Beratung in Anspruch nehmen und klären, wie damit in Ihrem Fall umzugehen ist.

    Untervermietung - Betriebskostenabrechnung des Eigentümers, Hauptvermieters 

    Erhält der Hauptmieter von seinem Vermieter eine Betriebskostenabrechnung, dann spielt diese im Vertragsverhältnis zwischen Hauptmieter und Untermieter rechtlich keine Rolle.

    Sie bietet aber den Vertragsparteien eine Orientierung Ã¼ber entstehende warme Betriebskosten für die Festlegung einer Pauschale.

    • Es kann im Untermietvertrag ausdrücklich vereinbart werden, dass eine Änderung der Pauschale entsprechend dem Ergebnis der jährlichen Betriebskostenabrechnung erfolgt, die der Hauptmieter erhält und dem Untermieter vorlegen muss.



    Redaktion


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