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Untervermietung, Untermietvertrag - welche Kündigungsfrist gilt?

Bei einem Untermietverhältnis können, je nach Art des Untermietverhältnisses, unterschiedliche Kündigungsfristen in Betracht kommen, aber welche Kündigungsfrist gilt in welchem Fall für Untermieter oder Hauptmieter?

Hauptmieter und Untermieter haben im Untermietvertrag eine Kündigungsfrist vereinbart

Hauptmieter (der "Untervermieter") und Untermieter können in einem Untermietvertrag ausdrücklich besondere Kündigungsfristen vereinbaren.

  • Eine im Untermietvertrag vereinbarte Kündigungsfrist darf aber zu Lasten des Untermieters nicht kürzer sein als die gesetzliche Frist.
  • Gleichgültig, welche Kündigungsfrist gilt, immer ist ein Aufhebungsvertrag möglich: 
    Untermietvertrag mit Aufhebungsvertrag beenden

Im Untermietvertrag ist eine andere Kündigungsfrist für den Untermieter geregelt

  • Es kann vereinbart werden, dass der Untermieter innerhalb kürzerer Frist kündigen kann,
    für den Hauptmieter (Vermieter des Untermieters), der kündigen will, gilt aber immer mindestens die gesetzliche Frist (sie kann durch Vertrag nur verlängert werden).
  • In besonderen Fällen kann eine fristlose Kündigung des Untermietverhältnisses in Frage kommen:
    Untermietvertrag - fristlose Kündigung im Untermietverhältnis
  • Immer zu beachten:
    Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen.

Untermietvertrag - Die gesetzliche Kündigungsfrist bei Untervermietung ist unterschiedlich

Weil Untermietverhältnisse ganz unterschiedliche Lebenssituationen betreffen können, kommen auch ganz unterschiedliche Kündigungsfristen zur Anwendung.

Untervermietung - wann haben Untermieter den vollen gesetzlichen Kündigungsschutz?

In folgenden Fällen gilt für den Untermieter gegenüber einer vom Hauptmieter ausgesprochenen Kündigung der volle gesetzliche Kündigungsschutz, mit den üblichen Kündigungsfristen bei einer ordentlichen Kündigung:

Der Vermieter kann den Untermieter kündigen und sich im Kündigungsschreiben auf die „erleichterte Kündigung“ gemäß § 573 BGB berufen, der Kündigungsgrund, z.B. wegen Eigenbedarf, muss gegeben sein.

Im Regelfall gilt dann:

  • Bis 5 Jahre Mietdauer: 3 Monate
  • 5 - 8 Jahre Mietdauer: 6 Monate
  • ab 8 Jahre Mietdauer: 9 Monate
  • Die gesetzliche Regelung findet sich in § 573c BGB

Wenn der Hauptmieter in derselben Wohnung wohnt wie der Untermieter

Wurden einzelne Zimmer einer Wohnung untervermietet, und wohnt der Hauptmieter weiterhin auch in der Wohnung, dann gelten besondere Regeln.

Es gelten für den Hauptmieter Kündigungserleichterungen:

der Hauptmieter braucht keinen Kündigungsgrund anzugeben und der Untermieter kann sich nicht auf die Sozialklausel berufen.

Unterschiedlich sind die Kündigungsfristen, je nachdem, ob

Kündigung Untermieter - es gibt keinen Grund für eine erleichterte Kündigung für Hauptmieter

Gibt der Hauptmieter (soweit erforderlich) in seiner Kündigung keinen Kündigungsgrund (z.B. Eigenbedarf) an, dann verlängert sich die normal geltende Kündigungsfrist, je nach Mietdauer, um 3 Monate.  

  • Anstatt der Mindestkündigungsfrist von drei Monaten gilt dann in den ersten fünf Jahren der Untermietzeit eine Kündigungsfrist von sechs Monaten, usw.

In solchen Fällen kann auch immer einvernehmlich ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden:
Mustervorlage - Aufhebungsvertrag für Untermietvertrag

    Vermietung von Wohnraum, Zimmern zum vorübergehenden Gebrauch

    Besonderheiten gelten bei einer Vermietung von Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch. Dies kann einzelne Zimmer in der Wohnung des Vermieters betreffen, oder auch eine abgeschlossene Wohneinheit sein (Studentenwohnheim).
    Wohnung zum vorübergehenden Gebrauch.


    Redaktion


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