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Kündigungsschutz - Wohnraum für Familie oder Haushaltsgemeinschaft

Ein Mietvertrag über eine Wohnung, in der eine Mieterin / ein Mieter mit der eigenen Familie lebt oder mit anderen Personen einen gemeinsamen Haushalt, eine Haushaltsgemeinschaft führt, hat vollen Kündigungsschutz.

Kündigungsschutz für Wohnraum

Wohnraummieter haben grundsätzlich Kündigungsschutz gegenüber Kündigungen des Vermieters.

Wenn keine Vertragsverletzung durch die Mieter vorliegt, kann der Vermieter nur aus im Gesetz benannten Gründen den Mietvertrag kündigen, der Vermieter muss Fristen einhalten und die Kündigung muss schriftlich erfolgen, und die Mieter können auch einer an sich berechtigten Kündigung unter Angabe von Härtegründen widersprechen.

Kündigung durch Vermieter prüfen

Einschränkungen des Kündigungsschutzes - vorübergehender Gebrauch, möbliertes Zimmer

Einschränkungen beim Kündigungsschutz gibt es, wenn Wohnraum nur zu vorübergehenden Gebrauch vermietet ist, § 549 Abs. 2 BGB.

Wohnung zu vorübergehendem Gebrauch gemietet

Auch wenn die Wohnung in einem Zweifamilienhaus liegt, und der Vermieter die andere Wohnung bewohnt, gibt es eingeschränkten Kündigungsschutz.
Einliegerwohnung im Zweifamilienhaus

Ebenso, wenn der vermietete Wohnraum in der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung liegt, und überwiegend vom Vermieter möbliert worden ist.
Kündigungsschutz bei vermietetem Zimmer in Wohnung des Vermieters

  • Der Kündigungsschutz gilt aber unbeschränkt, wenn der Wohnraum vermietet wurde zum dauernden Gebrauch mit der Familie oder mit anderen Menschen für einen gemeinsamen Haushalt.

Kündigungsschutz für auf Dauer angelegte Haushaltsgemeinschaft 

Das Familienleben bzw. die Haushaltsgemeinschaft müssen auf Dauer angelegt sein (es reicht also nicht aus, dass der Partner oder das Kind gelegentlich im Haushalt zu Besuch ist).

  • Teilweise wird verlangt, dass beim Vertragsschluss diese Absicht dem Vermieter erkennbar wurde.

Es kann aber auch ausreichen, wenn die tatsächliche gemeinsame Nutzung im Zeitpunkt der Kündigung belegt wird.

Als Mieter andere Personen in Haushaltsgemeinschaft aufnehmen

Als Mieter sollten Sie sich sorgfältig beraten lassen, wenn Sie jemanden in die Wohnung aufnehmen. Häufig ist der Vermieter schriftlich und nachweisbar zu informieren, sogar um eine Erlaubnis zu bitten:

Familienmitglieder - wer darf beim Mieter einziehen, wann Erlaubnis?

Oft ist sogar eine ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters für die Aufnahme einer Person in den Haushalt erforderlich. Das gilt immer, wenn es sich um Untermieter handelt:

Einzug Freund, Freundin in Wohnung - Erlaubnis vom Vermieter 

Kündigungsschutz - Familie wohnt mit Vermieter in derselben Wohnung

Selbst wenn Wohnraum, Räume in einer Wohnung vermietet sind, in der der Vermieter selbst ebenfalls wohnt, gilt der Schutz von Familie und Haushalt:

  • Eine Familie oder Haushaltsgemeinschaft genießen hier vollen Kündigungsschutz, einzelne Mieter haben nur sehr eingeschränkten Kündigungsschutz.



Redaktion


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