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Kündigungsschutz bei möbliert vermieteter Wohnung, Zimmer
Wird eine Wohnung möbliert vermietet, oder werden einzelne Räume einer Wohnung möbliert vermietet,
- dann ändert die Möblierung nichts an der Anwendung der Schutzvorschriften des Mietrechts, wenn keine der hier im Beitrag besprochenen Ausnahmen zutrifft.​​​​​​​
Lesetipps
Möbliert vermietete Wohnung, möbliertes Zimmer - Ausnahmen bei der Kündigungsfrist
Nicht immer besteht der Kündigungsschutz des Mietrechts. Es bestehen Ausnahmen, für die dann nicht die Kündigungsschutzvorschriften für normalen Wohnraum anzuwenden sind.
Möbliert vermietete Wohnung, Zimmer - welche Kündigungsfrist gilt?
- Wird die Wohnung oder werden Räume nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet, dann gelten besondere Kündigungsschutzregeln:
Wohnung, Wohnraum zeitweise mieten - vorübergehender Gebrauch - Möbliert werden auch oft Wohnheimzimmer an Studenten, Auszubildende, Schüler, Jugendliche vermietet.
Auch für solche Zimmer gilt - ob möbliert oder nicht - verringerter Schutz:
Zimmer in einem Wohnheim - Kündigungsschutz eingeschränkt
Verringerter Kündigungsschutz für Mieter - Vermieter wohnt in derselben Wohnung
Verringerter Kündigungsschutz besteht auch, wenn Räume vermietet werden, die in der Wohnung liegen, in der auch der Vermieter selbst wohnt:
Kündigung - Vermieter und Mieter wohnen in derselben Wohnung
Ist Wohnraum, ein Zimmer, in einer vom Vermieter selbst mitbewohnten Wohnung auch noch überwiegend vom Vermieter möbliert worden, gilt eine sehr kurze Kündigungsfrist:
Kurze Kündigungsfrist beim Untermietvertrag
Kündigungsschutz für Mieter bei einer Einliegerwohnung - Möblierung nicht entscheidend
- Wird eine Einliegerwohnung vermietet, dann hat der Vermieter erleichterte Kündigungsmöglichkeiten.
​​​​​​​Das gilt auch dann, wenn die Einliegerwohnung möbliert vermietet wurde:
Kündigungsschutz - Einliegerwohnung im Zweifamilienhaus
Redaktion
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