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Kündigung - Vermieter und Mieter wohnen in derselben Wohnung

Wohnen Vermieter und Mieter in derselben Wohnung, dann gilt im Falle einer Kündigung des Mietverhältnisses, auch für ein Untermietverhältnis, ein eingeschränkter Kündigungsschutz.

Eingeschränkter Kündigungsschutz - Vermieter und Mieter wohnen gemeinsam in der Wohnung

Wohnt der Vermieter auch in derselben Wohnung - egal, ob es sich um eine Eigentumswohnung handelt, die der Wohnungseigentümer teilweise vermietet, oder ob der "Vermieter" selbst nur Mieter (sogenannter Hauptmieter) ist, es sich also für den Mitbewohner um ein Untermietverhältnis handelt - dann ist der Kündigungsschutz meist eingeschränkt.

Die Kündigung für den Vermieter und den Mieter ist ohne Grund möglich - es gelten aber je nach Situation unterschiedliche Kündigungsfristen.

Vermieter wohnt in Wohnung, hat Zimmer möbliert vermietet - was gilt für die Kündigung?

Achtung:
Wenn der Vermieter selbst ebenfalls in derselben Wohnung wohnt, und sind die vermieteten Räume, das vermietete Zimmer überwiegend durch ihn möbliert vermietet, dann gilt eine andere Kündigungsfrist: 
Untermieter - Kündigungsfrist für möblierte Zimmer  

Untermieter und Hauptmieter wohnen in der gleichen Wohnung - Kündigungsfrist Untermieter

Wurde ein unmöbliertes Zimmer angemietet, so kann man als Untermieter ohne Angabe eines Grundes kündigen.

  • Die Kündigungsfrist beträgt die gesetzlichen drei Monate, unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses.
Hinweis


Für eine Verkürzung der Kündigungsfrist kann zwischen Untermieter und Hauptmieter einvernehmlich ein Aufhebungsvertrag zum Untermietverhältnis geschlossen werden. 
Untermietvertrag mit Aufhebungsvertrag beenden - Mustervorlage 

Verlängerung der Kündigungsfrist, wenn Mieter und Vermieter in derselben Wohnung wohnen

  • Der Vermieter (Hauptmieter der Wohnung) kann seinem Mieter ohne Angabe von Gründen - also ohne ein berechtigtes Interesse, wie z.B. Eigenbedarf - kündigen. 

Der Vermieter muss dann ausdrücklich erklären, dass er seine Kündigung nicht auf ein berechtigtes Interesse (z.B. Eigenbedarf) stützt. 

Mieter, Vermieter wohnen zusammen - berechtigtes Interesse des Hauptmieters an Kündigung

Möchte der Hauptmieter dem Untermieter kündigen und hat der Hauptmieter kein berechtigtes Interesse an der Kündigung, dann gelten,
wenn es sich um unmöblierten Wohnraum handelt, und der Hauptmieter selbst mit in der Wohnung lebt, folgende Kündigungsfristen:

  • Die Kündigungsfristen für den Vermieter (den Hauptmieter) sind von der Länge des Mietverhältnisses abhängig.
  • Es verlängert sich die jeweils eigentlich zwischen den Parteien geltende gesetzliche Kündigungsfrist um drei Monate.

Dies sind dann:

- 6 Monate Kündigungsfrist bei einer Vertragsdauer bis zu 5 Jahren;
- bei 5-8 Jahren Mietdauer 9 Monate;
- ab 8 Jahren Mietdauer 12 Monate.

Hinweis


Der Vermieter (Hautmieter) kann ein berechtigtes Interesse als Begründung für die Kündigung des Mietverhältnisses angeben und mit der normalen Kündigungsfrist kündigen
- dann muss das berechtigte Interesse nachgewiesen werden:​​​​​

  • Vermietet der Hauptmieter unmöblierten Wohnraum und lebt auch in der gleichen Wohnung, so kann der Hauptmieter als Vermieter das Untermietverhältnis mit der Kündigungsfrist von 3 Monaten beenden – wenn ein berechtigtes Interesse besteht: § 573 BGB
    Tipp


    Auch bei der Kündigung des Mietvertrages für Wohnraum, in dem auch der Vermieter selbst wohnt, kann der Mieter einen Widerspruch nach der Sozialklausel einlegen, wenn er Härtegründe geltend machen kann.

    Mieter, Vermieter wohnen zusammen - Mieter zieht zum Kündigungstermin nicht aus

    Zieht der Untermieter nach einer berechtigten Kündigung nicht aus, so muss muss der Hauptmieter Räumungsklage gegen seinen Untermieter einreichen.  

    Lesetipp


    Untervermietung, Untermietvertrag - welche Kündigungsfrist gilt? 

    Das Zusammenspiel von grundsätzlicher Regel und Ausnahme, und andererseits Fällen, in denen die Ausnahme wiederum nicht gilt, ist schwer zu durchschauen. 

    Wenn Sie in einem solchen Mietverhältnis leben, sollten Sie bei Problemen im Falle einer Kündigung unbedingt frühzeitig anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.




    Hinweis

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