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Wohnung gewerblich genutzt - Gewerbemietrecht, Wohnraummietrecht?
Für Räume, die nicht als Wohnraum, zum Wohnen, zu Wohnzwecken überlassen worden sind, gilt nicht das Wohnraummietrecht.
- Das betrifft den Fall, dass ausdrücklich Gewerberäume vermietet werden, aber auch den Fall einer Überlassung der Räume an einen Zwischenvermieter zur Weitervermietung.
Bei einer Wohnung, die gewerblich, beruflich genutzt wird, kann gewerbliches Mietrecht gelten
Es kommt nicht auf die Überschrift eines Mietvertrages an, sondern darauf, was inhaltlich vereinbart worden ist.
Es muss auch nicht ausdrücklich die Überlassung als Wohnraum vereinbart werden, es genügt, wenn sich dies aus den Umständen ergibt, die Überlassung als Wohnraum stillschweigend (konkludent) vereinbart wird. Aber ohne das Vorliegen solcher Umstände, oder einer klaren Vereinbarung, gibt es keinen Wohnraummietvertrag.
- Ist klar Gewerberaum vermietet worden, dann kann dieser nur durch eine Vertragsänderung zu Wohnraum umgewidmet werden - dann gilt auch das Wohnraummietrecht.
- Sind Räume teils zum Wohnen, teils für gewerbliche Zwecke vermietet worden (Mischmietverhältnis), dann kommt es darauf an, welcher Zweck klar überwiegt, überwiegen soll - im Zweifel gilt nicht das Gewerbemietrecht sondern das Wohnraummietrecht, das für Mieter dann, besonders, wenn es um Mieterschutz wegen einer Kündigung geht, Vorteile bietet:
Mischmietverhältnis - Gemischte Nutzung, Wohnen und Gewerbe
BGH-Urteil: Im Zweifel Wohnraummietverhältnis
Weitervermietung - Zwischenvermieter vermietet Wohnraum, Wohnungen
Eine Besonderheit besteht, wenn einem Zwischenvermieter Räume überlassen werden zu dem Zweck, dass dieser sie letztlich als Wohnraum, als Wohnungen vermieten soll.
- Da der Zwischenvermieter selbst nicht wohnen soll, sondern gewerbliche oder z.B. als sozialer Träger wohltätige Zwecke verfolgt, gilt für seinen Mietvertrag mit dem Eigentümer / Vermieter nicht das Wohnraummietrecht.
- Die Endmieter - die letztlich dort wohnen sollen - haben aber gegenüber dem Zwischenvermieter grundsätzlich die Rechte aus dem Kündigungsschutz für Wohnraummieter.
- Ausnahmen bestehen, wenn Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch weitervermietet wird:
Wohnung, Wohnraum zeitweise mieten - vorübergehender Gebrauch
oder auch bei Wohnraum, Wohnungen für Studenten:
Wohnheimverträge für Studenten - geringerer Kündigungsschutz - Fällt ein gewerblicher Zwischenvermieter ganz weg, z.B. durch Insolvenz oder Kündigung, dann tritt der Eigentümer in die vom Zwischenvermieter geschlossenen Wohnraummietverträge ein, § 565 BGB.
Redaktion
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