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Zimmer in Wohnheim gemietet - Kündigungsschutz eingeschränkt
Auch bei der Vermietung von Zimmern in einem Wohnheim wird Wohnraum vermietet. Es gilt das Wohnraummietrecht - teilweise mit Einschränkungen.
Vor allem ist der Kündigungsschutz durch das Gesetz eingeschränkt:
- Für eine Kündigung braucht der Heimbetreiber keine Gründe.
- Der Mieter kann sich aber gegenüber einer Kündigung auf Härtegründe berufen - sogenannte Sozialklausel.
Widerspruch wegen sozialer Härte - Ausnahme:
​​​​​​​Der Wohnheimplatz ist nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet.
Studentenwohnheim - Sozialklausel für Studenten bei Kündigung durch Vermieter
Studenten könnten wegen der Sozialklausel der Kündigung widersprechen.
Beispiele hierfür: Wichtige Prüfungen sind abzulegen, das Examen steht unmittelbar bevor. Auch eine Krankheit oder Schwangerschaft können im Rahmen der Sozialklausel als unzumutbare Härte gelten und den Kündigungswiderspruch begründen.
Die Einzelheiten sind hier rechtlich kompliziert, so dass Sie, wenn Sie als Bewohner eines Studentenwohnheims, Schülerwohnheims oder Jugendwohnheims Probleme mit dem Heimbetreiber haben, sachkundigen Rat einholen sollten.
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