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Untervermietung unmöblierter Zimmer – Kündigungsfristen

Wenn ein Mieter – der sog. Hauptmieter – ein unmöbliertes Zimmer (oder mehrere) an Untermieter untervermietet und mit dem Untermieter zusammen in der Wohnung wohnt, so gelten die folgenden Kündigungsfristen.

Unmöbliertes Zimmer - Kündigungsfrist Untermietvertrag für den Untermieter 

  • Für die Kündigung durch den Untermieter gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten.
    Der Untermieter muss keinen Kündigungsgrund angeben.

Unmöblierte Zimmer - Kündigungsfristen für den Hauptmieter / Wohnungsgeber

Der Hauptmieter muss, wenn er selbst in der Wohnung wohnt, für eine Kündigung keinen Kündigungsgrund angeben.

  • Allerdings: Gibt der Hauptmieter in seiner Kündigung keinen Kündigungsgrund (z.B. Eigenbedarf) an so verlängert sich die normal geltende Kündigungsfrist, je nach Mietdauer, um  3 Monate.  

Hauptmieter will den Untermietvertrag über unmöblierte Zimmer kündigen - Kündigungsfristen

Anstatt der Mindestkündigungsfrist von drei Monaten gilt dann in den ersten fünf Jahren der Untermietzeit eine Kündigungsfrist von sechs Monaten;

  • nach einer Untermietzeit von fünf Jahren gilt für die Kündigung durch den Hauptmieter eine Kündigungsfrist von neun Monaten und 
  • nach einer Untermietzeit von acht Jahren eine Kündigungsfrist von zwölf Monaten.

Kündigung muss schriftlich erklärt werden, bis zum dritten Werktag eines Monats

Für beide Seiten gilt immer, auch im Rahmen der Untervermietung: 

  • Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Sie muss spätestens am dritten Werktag eines Monats der anderen Seite zugehen, sonst wird das Untermietverhältnis erst einen vollen Monat später beendet.
  • Wenn Sie kündigen, achten Sie darauf, dass Sie nachweisen können, wann die Gegenseite Ihre Kündigung erhalten hat.
Dirk Beckmann, Rechtsanwalt
10557 Berlin
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