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Ratgeber Untervermietung
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Rechte der Untermieter,
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Fristlose Kündigung des Untermietvertrags
Eine fristlose Kündigung des Untermietvertrages ist schwerwiegenden Vertragsverletzungen oder bei Vorliegen anderer wesentlicher Gründe sowohl für Hauptmieter als auch für Untermieter möglich.
Grund für eine fristlose Kündigung des Untermietvertrags
Schwere Vertragsverletzungen können Hauptmieter und Untermieter berechtigen, eine fristlose Kündigung des Untermietvertrags auszusprechen damit ein Untermietverhältnis möglichst umgehend beendet wird.
Dazu gehören auch massive Störungen des Untermietverhältnisses. Z.B. wenn vom Untermieter ständig starke Lärmbelästigungen ausgehen, oder der Hauptmieter schränkt die Nutzung der Wohnung für den Untermieter in einer nicht hinnehmbaren Weise ein.
Ordentliche Kündigung des Untermietvertrages - kurze Kündigungsfrist im Untermietverhältnis
Bevor die fristlose Kündigung eines Untermietvertrags ausgesprochen wird, sollte geprüft werden, ob die Beendigung des Untermietvertrags durch eine normale Kündigung mit kurzer Kündigungsfrist möglich ist.
Es lohnt in vielen Fällen gar nicht, über eine fristlose Kündigung nachzudenken, denn oft gilt eine kurze Kündigungsfrist von zwei Wochen:
Kurze Kündigungsfrist beim Untermietvertrag
Es kommt dann darauf an, ob
- die ganze Wohnung untervermietet wurde
- an eine Familie oder einen gemeinsamen Hausstand untervermietet wurde
- ob der Hauptmieter selbst in der Wohnnung wohnt
- und ob möbliert untervermietet oder unmöbliert untervermietet wurde.
- Untervermietung, Untermietvertrag - welche Kündigungsfrist gilt?
Untermietverhältnis - fristlose Kündigung des Untermietvertrags kann erforderlich sein
Es kann aber eine Situation entstehen, die eine möglichst sofortige Beendigung des Untermietverhältnisses notwendig macht, z.B. wenn Beleidigungen und sonstige Übergriffe im persönlichen Bereich vom Hauptmieter oder vom Untermieter ausgehen, oder sonstige sehr schwere Vertragsverletzungen vorkommen.
Vertragsverletzung als Voraussetzung für fristlose Kündigung des Untermietvertrages
Eine schwere Vertragsverletzung stellt es z.B. dar, wenn der Hauptmieter den Zugang des Untermieters zu Bereichen der Wohnung willkürlich einschränkt oder verhindert, deren Nutzung oder Mitbenutzung vertraglich vereinbart war ("ab 21:00 Uhr keine Nutzung der Küche mehr").
Es kann auch Vertragsstörungen geben, für die der Hauptmieter nichts kann, wie ständiger Heizungsausfall oder dauerhafte Durchfeuchtung des gemieteten Zimmers, oder Ungezieferbefall, wo sich aber abzeichnet, dass der Hauptmieter so bald keine Abhilfe schaffen kann oder will.
Umgekehrt kann es vorkommen, dass der Untermieter die Wohnung gefährdet oder Straftaten aus der Wohnung heraus begeht.
Kündigungsgrund für fristlose Kündigung des Untermietvertrags - Unzumutbarkeit
Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei einem Hauptmietverhältnis:
- Voraussetzung für eine fristlose Kündigung ist immer, dass eine Fortsetzung des Untermietverhältnisses (bis zum Ende der normalen Kündigungsfrist) nicht mehr zumutbar ist.
Fristlose Kündigung des Untermietvertrags als Untermieter
Fristlose Kündigung des Untermietvertrags als Hauptmieter (Untervermieter)
Fristlose Kündigung eines Untermietvertrages - schriftlich und mit Begründung
Auch ein Untermietvertrag ist immer schriftlich zu kündigen und in der Kündigung muss ausdrücklich enthalten sein,
- dass Sie fristlos kündigen wollen.
Oft empfiehlt es sich, hinzuzusetzen, dass Sie kündigen "hilfsweise zum nächst zulässigen Termin"
- denn es könnte sein, dass die Gründe für eine fristlose Kündigung nicht ausreichen.- Sie müssen Ihre Kündigung kurz begründen, also schreiben, warum es unzumutbar ist, das Untermietverthältnis bis zum Ende der Kündigungsfrist fortzusetzen.
- Sie müssen diese Kündigung im Original unterschreiben.
- Der Vertragspartner muss Ihre Kündigung erhalten, und Sie müssen dafür sorgen, dass der Erhalt nachweisbar ist.
Zeitpunkt der Zustellung, des Zugangs von Briefen ist wichtigWann endet das Untermietverhältniss bei einer fristlosen Kündigung?
Üblicherweise endet das Untermietverhältnis dann mit Auszug des Untermieters bzw. mit einer kurzen Frist von ein bis zwei Wochen.
Der Empfänger der fristlosen Kündigung kann sich an das Amtsgericht wenden zwecks Feststellung, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist.
Auch ein Antrag auf einstweilige Verfügung kommt in Betracht.
Hinweis
Ist die fristlose Kündigung unberechtigt, dann kannn es sein, dass der Kündigende Schadenersatz leisten muss.
Redaktion
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