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Untervermietung der gesamten Wohnung – Kündigungsfristen
Hat ein Mieter – der sogenannte Hauptmieter - seine gesamte Wohnung vollständig an einen Untermieter untervermietet, so gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.
Auf eine Erlaubnis zur Untervermietung der gesamten Wohnung hat ein Hauptmieter keinen Anspruch - der Vermieter kann natürlich eine solche Erlaubnis erteilen.
Untermietvertrag für ganze Wohnung - Kündigungsfrist für Untermieter
Die Kündigungsfrist beträgt für die Kündigung durch den Untermieter, wie bei einem normalem Mietverhältnis, drei Monate.
Für den Untermieter und den Hauptmieter gilt gleichermaßen:
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, und sie muss spätestens am dritten Werktag eines Monats der anderen Seite zugehen, sonst wird das Untermietverhältnis erst einen vollen Monat später beendet.
Achten Sie darauf, dass Sie nachweisen können, wann eine Kündigung zugestellt wurde.
Zeitpunkt der Zustellung von Briefen - Nachweis des Zugangs wichtig
Ganze Wohnung untervermietet - Untermieter hat Kündigungsschutz
Wenn die gesamte Wohnung untervermietet wurde, dann hat der
- Untermieter Kündigungsschutz -
Untervermietung der gesamten Wohnung – Kündigungsschutz
Die Ratgeber können Sie überall kaufen, wo es eBooks gibt, z.B. bei
Ganze Wohnung untervermietet - Hauptmieter will Mietvertrag kündigen
Im Rahmen der Kündigung kann es Schwierigkeiten geben, wenn der Untermieter die Kündigung nicht akzeptiert, nicht ausziehen möchte, denn der Hauptmieter braucht einen Kündigungsgrund, ein berechtigtes Interesse für die Kündigung des Vertrages.
Kündigung Mietvertrag - Berechtigtes Interesse des Vermieters
- Außerdem kann der Mieter der Kündigung aus sozialen Gründen widersprechen:
Sozialklausel - Kündigung Mietvertrag, Widerspruch soziale Gründe
Untervermietung einer ganzen Wohnung - Kündigungsfrist für den Hauptmieter
Für die Kündigung durch den Hauptmieter (Untervermieter) beträgt die Kündigungsfrist zunächst ebenfalls drei Monate.
- Allerdings:
Nach fünf Jahren Untermietzeit verlängert sich die Kündigungsfrist für die Kündigung durch den Hauptmieter auf sechs Monate, nach acht Jahren Untermietzeit auf neun Monate.
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