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Forderung gegen den Vermieter - Aufrechnung, Verrechnung mit Miete
Es kann durchaus vorkommen, dass Mieter gegen ihren Vermieter eine Geldforderung haben - z.B. ein Heizkostenguthaben, ein Betriebskostenguthaben oder einen Schadenersatzanspruch.
Es kann dann möglich sein, diese Forderungen von der Miete abzuziehen, durch Verrechnung oder Aufrechnung mit der Miete.
- Eine Aufrechnung oder Verrechnung von Forderungen ist völlig risikolos, wenn die Forderung durch ein Gericht festgestellt worden ist, oder Mieter vom Vermieter die schriftliche Bestätigung erhalten haben, dass der Vermieter mit der Verrechnung einverstanden ist.
Verrechnung von Forderungen aus einer Mietminderung gegenüber Vermieter mit der Miete
Vorstehendes gilt auch für die Verrechnung einer geforderten Mietminderung für zurückliegende Monate mit laufenden Mietzahlungen. Hat der Vermieter der Mietminderung nicht ausdrücklich zugestimmt, oder besteht darüber kein Urteil gegen den Vermieter, dann kann sich, je nach Höhe der Forderung, ein Risiko für Mieter ergeben.
Mietminderung für frühere Monate - Laufende Miete einfach kürzen?
Unberechtigte Aufrechnung gegenüber dem Vermieter - Risiko Kündigung Mietvertrag
Eine Aufrechnung kann zum Risiko einer Kündigung führen, da ohne Feststellung durch ein Gericht, dass die Forderung tatsächlich besteht, es zunächst einmal so aussieht, dass Mieter ihre Miete schuldig bleiben.
Das betrifft auch selbst errechnete Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen.
- Ob diese Forderung vom Gericht anerkannt wird, wissen Mieter im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung oft erst am Schluss des Prozesses.
Als Mieter eine Aufrechnung vornehmen - dem Vermieter das Aufrechnen mitteilen
Es muss bei einer Aufrechnung dem Vermieter auch genau erklärt werden, warum weniger gezahlt wird:
Aufrechnung - als Mieter gegenüber dem Vermieter selbst aufrechnen
Bevor Sie von der Mietzahlung Forderungen abziehen, die Sie gegen den Vermieter haben, sollten Sie sich fachkundig beraten lassen.
Manchmal kommt auch ein Zurückbehaltungsrecht in Betracht.
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