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Inklusivmiete - Erklärung des Begriffes

Bei einer Inklusivmiete gehen Mieter einer Wohnung bzw. von Wohnraum davon aus, dass dann alle Betriebskosten, auch die Heizkosten, in der Miete enthalten sind.

Nicht immer kann eine Inlusivmiete für eine Wohnung, Wohnraum vereinbart werden

Die Vereinbarung einer echten Inklusivmiete, bei der auch die Heizkosten ohne Verpflichtung zur Abrechnung in einer Gesamtmiete enthalten sind, ist nicht immer möglich, sondern geht nur, wenn dies ausnahmsweise durch die Heizkostenverordnung erlaubt ist, eine Ausnahmen für eine Pauschalmiete inklusive Heizkosten besteht.

Der Begriff der Inklusivmiete im Mietrecht

Wenn im Mietvertrag steht: 

Die Miete für die Wohnung beträgt 500,00 €.

Sind keine weiteren Zahlungspflichten, z.B. für Betriebskosten, vereinbart, dann handelt es sich um eine Inklusivmiete: 

  • Alle Kosten für die Wohnung sind dann in der Miete in Höhe von 500,00 € enthalten.

    Vermieter ist für die Beheizung der Wohnung zuständig - ist eine Inklusivmiete möglich?

    Die Vereinbarung einer Inklusivmiete, Pauschalmiete ist nach der Heizkostenverordnung oft unzulässig.

    Wird die Wohnung über eine Zentralheizung mit Wärme und Warmwasser versorgt, sorgt der Vermieter für die Beheizung, dann dürfen in der Regel die Heizkosten gemäß der Heizkostenverordnung nicht in der Inklusivmiete enthalten sein.

    Die Heizkosten müssen gesondert ausgewiesen sein und verbrauchsabhängig abgerechnet werden - erfolgt keine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung dann ist eine Kürzung um 15% möglich.

    Zulässig kann eine Inklusivmiete sein, wenn eine Ausnahme für die Vereinbarung der Inklusivmiete besteht.

    Außer den Heizkosten sind alle anderen Betriebskosten in der Miete für die Wohnung enthalten

    Sind alle anderen Betriebskosten, außer den Heizkosten in der Miete enthalten, dann liegt eine sogenannte Teil-Inklusivmiete vor, die in diesem Fall identisch ist mit der Bruttokaltmiete.

    Wann ist die Vereinbarung einer Inklusivmiete, Pauschalmiete möglich?

    Echte Inklusivmieten, mit Einschluss der Kosten für Heizung und Warmwasser und alle anderen Nebenkosten (z.B. auch Stromverbrauch etc.), kommen vor allem vor:

    • bei Untervermietung einzelner Zimmer,
    • bei Wohngemeinschaften, 
    • bei Vermietung einer Wohnung im Zweifamilienhaus,
    • bei der Vermietung von Ferienwohnungen und Zimmervermietung,
    • bei Vermietungen von Wohnraum zu vorübergehendem Gebrauch.

    Pauschalmiete bei Vermietung von Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch

    Bei einem kurzzeitigen Wohnen zu einem vorübergehenden Gebrauch sind meist auch Inklusivmieten üblich:
    Wohnung, Wohnraum zeitweise mieten - vorübergehender Gebrauch 

    Pauschalmiete, Inklusivmiete für vermietete Wohnung im Zweifamilienhaus

    Eine Pauschalmiete für eine vermietete Wohnung im Zweifamilienhaus, in dem auch der Eigentümer eine Wohnung bewohnt, ist möglich.​​​​​​ Wohnt der Vermieter gemeinsam mit dem Mieter jeweils in einer Wohnung, dann können in der Miete die Heiz- und Warmwasserkosten enthalten sein.
    Heizkostenpauschale für Mietwohnung nur ausnahmsweise zulässig 

    Ebenso können alle weiteren Nebenkosten in der Miete enthalten, bzw. einbezogen sein, z.B. Ã¼ber eine Betriebskostenpauschale.  
    Betriebskostenpauschale für Mietwohnung 

    Pauschalmieten, Inklusivmieten bei Untermietverträgen, Untermietverhältnissen

    Auch in Untermietverhältnissen ist oft zulässig eine Inklusivmiete, Pauschalmiete vereinbart. 
    Die Inklusivmiete, Warmmiete bei der Untervermietung 

    Eine Pauschalmiete bzw. Inklusivmiete in einem Untermietverhältnis ist vereinbart, wenn mit der monatlichen Mietzahlung sämtliche Mietnebenkosten bezahlt werden. 
    Oft sind dann neben allen anfallenden Betriebskosten auch Kosten für Strom, Telefon, Internet enthalten.
    Inklusivmiete, Warmmiete für Untermietvertrag - Betriebskosten enthalten 




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