Musterbriefe, Mustervorlagen
Registrierte Nutzer haben kostenlosen Zugriff auf alle
- Musterbriefe
- Protokolle
- Tabellen
- Checklisten
- Musterverträge
​​​​​​​eBooks
Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
- Untermietvertrag:
Rechte der Untermieter,
Rechte der Hauptmieter 2,99 € - Untervermieten als Mieter
3,49 € - Streit mit Vermieter wegen Untervermietung 3,49 €
- Kündigung des Untermietvertrags 3,49 €
Leseproben und Bestellung:
​​​​​​​eBook Reader sind kostenlos erhältlich.
Fachkundige Autoren
- Veröffentlichen Artikel
- Zeigen ihr Fachwissen
- Haben eine Autorenseite​​​​​​​
Anwalt finden
Inklusivmiete - Erklärung des Begriffes
Bei einer Inklusivmiete gehen Mieter einer Wohnung davon aus, dass dann alle Betriebskosten, auch die Heizkosten, in der Miete enthalten sind - das ist möglich, aber gemäß der Heizkostenverordnung nicht erlaubt, wenn nicht gemäß der Heizkostenverordnung Ausnahmen bestehen, eine Pauschalmiete inklusive Heizkosten möglich ist.
Der Begriff der Inklusivmiete im Mietrecht
Wenn im Mietvertrag steht:
Die Miete für die Wohnung beträgt 500,00 €,
und sind keine weiteren Zahlungspflichten vereinbart, dann ist das eine Inklusivmiete:
- Alle Kosten für die Wohnung sind in der Miete in Höhe von 500,00 € enthalten.
​​​​​​​Vermieter ist für die Beheizung der Wohnung zuständig - ist eine Inklusivmiete möglich?
Aber: Hat die Wohnung eine Zentralheizung, sorgt der Vermieter für die Beheizung, dann dürfen die Heizkosten gemäß der Heizkostenverordnung nicht in der Inklusivmiete enthalten sein, müssen verbrauchsabhängig mit dem Mieter abgerechnet werden.
Heizkosten, Warmwasserkosten als verbrauchsabhängige Betriebskosten
Eine Ausnahme besteht im Zweifamilienhaus für eine vermietete Wohnung, in der der Eigentümer eine Wohnung bewohnt.​​​​​​
Heizkostenpauschale für Mietwohnung nur ausnahmsweise zulässig
Inklusivmiete darf die Heizkosten normalerweise nicht enthalten - es gibt Ausnahmen
Eine Inklusivmiete ist nach der Heizkostenverordnung in aller Regel unzulässig.
Die Heizkosten müssen gesondert ausgewiesen sein und verbrauchsabhängig abgerechnet werden:
Keine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung - Kürzung um 15%
- Neben der öfter anzutreffenden Vereinbarung einer Pauschalmiete im Zweifamilienhaus, wird auch in Untermietverhältnissen oft zulässig eine Inklusivmiete, Pauschalmiete vereinbart.
- Auch bei einem kurzzeitigen Wohnen zu einem vorübergehenden Gebrauch sind Inklusivmieten üblich:
Wohnung, Wohnraum zeitweise mieten - vorübergehender Gebrauch
Andere Regelungen
Vereinbarung über kalte Betriebskosten
Vereinbarung über warme Betriebskosten (Heizung, Warmwasser)
Pauschalmieten, Inklusivmieten bei Untermietverträgen, Untermietverhältnissen
Eine Pauschalmiete bzw. Inklusivmiete in einem Untermietverhältnis ist vereinbart, wenn mit der monatlichen Mietzahlung sämtliche Mietnebenkosten bezahlt werden. Pauschalmieten sind in Untermietverhältnissen sehr häufig.
Oft sind dann neben allen anfallenden Betriebskosten auch Kosten für Strom, Telefon, Internet enthalten.
Inklusivmiete, Warmmiete für Untermietvertrag - Betriebskosten enthalten
Vereinbarung einer Inklusivmiete, Pauschalmiete
Echte Inklusivmieten, dann auch mit Einschluss der Kosten für Heizung und Warmwasser (und auch Stromverbrauch), kommen vor allem bei einer Zimmervermietung, der Untervermietung einzelner Zimmer, bei Wohngemeinschaften und bei der Vermietung von Ferienwohnungen vor und auch auch bei Vermietungen von Wohnraum zu vorübergehendem Gebrauch.
- Im Übrigen sind Inklusivmieten ungebräuchlich, rechtlich oft nicht zulässig.
Außer den Heizkosten sind alle anderen Betriebskosten in der Miete für die Wohnung enthalten
Sind alle anderen Betriebskosten, außer den Heizkosten in der Miete enthalten, dann liegt eine sogenannte Teil-Inklusivmiete vor, die identisch ist mit der Bruttokaltmiete.
Durch Klick auf einen Tag erhalten Sie Inhalte zum Stichwort: