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Betriebskosten der Wohnung - Wartungskosten Rauchabzug

Kosten für die Prüfung und Wartung eines im Haus vorhandenen Rauchabzugs können möglicherweise als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden.

Wartungskosten für einen Rauchabzug können sonstige Betriebskosten sein

Die Kosten können "Sonstige Betriebskosten" im Sinne der Betriebskostenverordnung, § 2 Nr. 17, sein. 

  • Dies aber nur, wenn es hierzu eine gesonderte Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter gibt.

Vereinbarung im Mietvertrag der Wohnung zu entstehenden Wartungskosten für Rauchabzug

"Sonstige Betriebskosten" können nach Ansicht vieler Gerichte nur dann auf die Mieter umgelegt werden, wenn die einzelne Betriebskostenart, hier die Wartung der Rauchabzugsanlage, ausdrücklich im Mietvertrag aufgeführt ist.   
Betriebskostenabrechnung - Sonstige Betriebskosten der Mietwohnung  

Hinweis


Es handelt sich eindeutig um Betriebskosten, wenn im Mietvertrag Wartungskosten für den Rauchabzug als umlegbare Betriebskosten vereinbart ist.

Kosten der Wartung von Rauchabzugsanlagen in Betriebskostenabrechnungen für Wohnungen

Im Rahmen der regelmäßigen jährlichen Wartung wird in der Regel nur die Funktionsfähigkeit und die Betriebssicherheit geprüft. 

  • Stellt sich heraus, dass die Anlage technisch nicht in Ordnung ist, und müssen Reparaturen bzw.  Instandhaltungsmaßnahmen zur Herstellung der Funktionsfähigkeit ausgeführt werden: Kosten für Reparaturen sind keine umlagefähigen Betriebskosten.

Reparaturkosten Rauchabzugsanlage - keine vom Mieter zu zahlenden Betriebskosten

  • Kosten für Instandsetzungen zur Herstellung der Funktionsfähigkeit, müssen aus einer Wartungsrechnung herausgerechnet werden. 



Redaktion


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