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Wirtschaftlichkeitsgebot - Betriebskosten für Satellitenanlage
Vermieter müssen im Rahmen umlegbarer Betriebskosten das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten, dürfen daher nicht zu hohe Kosten von ihren Mietern verlangen.
Ein Nachweis, Beweis (den der Mieter führen muss), dass Vermieter das von ihnen einzuhaltende Gebot der Wirtschaftlichkeit nicht beachten, ist nicht einfach.
Unangemessene hohe Betriebskosten für eine Satellitenanlage
Ein Mieter sollte für die sechsmonatige Nutzung einer Satellitenanlage 780 Euro Betriebskosten zahlen. Die Umlage der Betriebskosten war im Mietvertrag vereinbart, doch der Mieter wollte diese hohen Kosten nicht bezahlen.
Die Begründung: Die Kosten seien unangemessen hoch, weil neue Satellitenanlagen für einen Anschaffungspreis zwischen 500 und 1.000 Euro gekauft werden können.
Der Vermieter verklagte seinen Mieter vor dem Amtsgericht Steinfurt (Az. 21 C 1299/15) auf Zahlung.
Betriebskosten nur umlegbar, wenn sie dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen
Das Gericht befand, dass der Vermieter nur solche Kosten als Betriebskosten umlegen dürfe, die bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt seien.
Dies sei angesichts der in Rechnung gestellten Betriebskosten in Höhe von 780 Euro nicht der Fall.
Der Mieter musste diese Betriebskosten nicht bezahlen.
Redaktion
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