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Betriebskostenabrechnung Müllgebühren nach Verbrauch, Verursachung
Betriebskosten für die Müllentsorgung können ganz oder teilweise nach Verbrauch, Verursachung abgerechnet werden.
Müllgebühren, Müllentsorgung als Betriebskosten
Zu den Betriebskosten gehören die Kosten der Müllentsorgung. Wenn es eine Vereinbarung gibt, dass der Mieter die Betriebskosten trägt, dann werden meist Betriebskostenvorschüsse gezahlt, über die der Vermieter dann jährlich eine Abrechnung erteilen muss.
Betriebskostenabrechnung für Mietwohnung - Müllgebühren nach Verbrauch
Grundsätzlich können Betriebskosten nicht nur nach Quadratmetern oder einem anderen vertraglich vereinbarten Maßstab, sondern auch nach Verbrauch / Verursachung abgerechnet werden.
- Der Vermieter hat sogar das Recht, nach Vertragsabschluss einseitig festzulegen, dass bestimmte Betriebskostenarten in Zukunft nach Verbrauch abgerechnet werden sollen.
Umlageschlüssel wird geändert
Das ermöglicht der Gesetzgeber für alle Wohnungsmietverhältnisse, es soll so zu einer Schonung von Umwelt und Ressourcen beigetragen werden.
- Der Vermieter muss diese Umstellung vor Beginn des Abrechnungszeitraums mitteilen, in dem das geschehen soll, damit sich der Mieter darauf einstellen kann.
Betriebskosten Müllkosten für Mieter - Umlage nach Verbrauch, Verursachung auf Mieter
Müllkosten nach Verbrauch / Verursachung umzulegen, setzt voraus, dass der Vermieter geeignete technische Maßnahmen durchführt, wodurch den einzelnen Mietparteien der verursachte Müll zugeordnet wird.
Es gibt dafür inzwischen verschiedene Systeme zur Erfassung nach Volumen oder Gewicht.
- Die Kosten der Berechnung und Aufteilung bei Betrieb solcher Müllmengenerfassungsanlagen gehören ebenfalls zu den umlagefähigen Betriebskosten.
Umlage der Müllkosten, Müllgebühren nach Verursachung nur teilweise möglich?
Die gesetzliche Regelung erlaubt es auch, dass nicht sämtliche für die Müllentsorgung anfallenden Betriebskosten zu 100 % nach Verursachung umgelegt werden.
Ein Abfallentsorger hatte in seinen Tarifbedingungen eine Mindestmenge für die Entsorgung des Restmülls von 10 Litern pro Person und Woche angesetzt. Die Vermieterin rechnete daraufhin in der Betriebskostenabrechnung nach vorheriger Ankündigung für einen Zweipersonenhaushalt Festkosten für 10 Liter ab, unabhängig vom konkreten Verbrauch.
Die Mieter wehrten sich dagegen, gaben an, sie würden weniger als einen Liter Müll pro Person und Woche verursachen.
Der Bundesgerichtshof hielt dieses Argument für unbeachtlich. Die Vermieterin dürfe auch anteilige Festkosten umlegen und müsse die Kosten der Müllentsorgung nicht zu 100 % nach Verbrauch / Verursachung abrechnen.
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