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Betriebskostenabrechnung - Berechnung Betriebsstrom für Aufzug
Ist mietvertraglich vereinbart, dass Mieter die Betriebskosten für die Mietwohnung zahlen, dann können die Betriebskosten und der Betriebsstrom für einen vorhandenen Aufzug als Betriebskosten berechnet werden - manchmal besteht eine Ausnahme.
Mietwohnung - Betriebskosten für den Aufzug sind meist von allen Mietern zu zahlen
Es entspricht einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung, wenn die Aufzugkosten nach demselben Verteilungsschlüssel (z.B. nach anteiliger Wohnfläche oder nach Personenzahl eines Haushalts) umgelegt werden, der im Mietvertrag vereinbart ist.
Betriebskosten Mietwohnung - übliche Umlageschlüssel, Verteilung.
Die Betriebskosten des Aufzugs werden meist auf alle Mieter verteilt:
Vereinbarung zur Zahlung kalter Betriebskosten mit Mietvertrag.
- Wohnen Mieter in einem anderen Gebäudeteil und besteht deshalb kein Nutzen aus einem im anderen Gebäueteil vorhandenen Aufzug, dann dürfen Vermieter diesen Mietern keine Betriebskosten für den Aufzug berechnen.
- Aber: Die Umlage von Aufzugskosten auf im Erdgeschoß wohnende Mieter ist zulässig, und zwar unabhängig davon, ob der Aufzug einem Erdgeschoßmieter einen konkreten Nutzen bringt oder nicht - dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Betriebskostenabrechnung - zu den Aufzugkosten gehört auch der Betriebsstrom
Die Stromkosten für einen Aufzug können recht hoch sein.
- Das spricht dagegen, den für den Aufzug verbrauchten Betriebsstrom einfach in der allgemeinen Betriebskostenabrechnung mit dem Allgemeinstrom (Beleuchtung) abzurechnen.
Kosten Stromverbrauch Aufzug - separater Stromzähler oder Schätzung des Betriebsstroms
Oft ist für die Messung des Verbrauchs des Aufzugstroms ein separater Stromzähler installiert.
- Wenn ein separater Stromzähler den Betriebsstrom für den Aufzug erfasst, muss dieser Stromverbrauch auch in der Abrechnung der Betriebskosten separat ausgewiesen werden.
Betriebskostenumlage für Aufzug nach besonderem Verteilerschlüssel - Betriebsstrom
Werden die Aufzugkosten nach einem besonderen Maßstab auf die Wohnungen umgelegt, dann muss der Betriebsstrom getrennt vom Allgemeinstrom erfasst und abgerechnet werden. Hierfür ist dann ein eigener Zähler für die Erfassung des Stroms erforderlich.
- Ein besonderer Verteilerschlüssel für die Aufzugskosten muss im Mietvertrag vereinbart sein, der Vermieter kann nicht einfach z.B. die Aufzugkosten nach der Personenzahl der Nutzer abrechnen.
Besteht keine Vereinbarung, dann muss nach dem Verteilerschlüssel, der im Mietvertrag steht (z.B. meist nach der Wohnfläche) abgerechnet werden.
Betriebsstrom für Aufzug als Betriebskosten - Schätzung der Stromkosten
Wurde bzw. konnte der Betriebsstrom für den Aufzug nicht extra erfasst werden (z.B. Zählerausfall), dann kann er sachgerecht geschätzt werden.
- Wird der Betriebsstrom für den Aufzug geschätzt, dann muss in der Abrechnung darauf hingewiesen werden.
- Geschieht das nicht, kann die Abrechnung (insoweit) als formell unwirksam angesehen werden: Formelle Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung
Allerdings muss der Vermieter in der Abrechnung nur angeben, dass der Betriebsstrom geschätzt wurde, die Methode, wie er diesen Stromverbrauch geschätzt hat, braucht er in der übersandten Abrechnung nicht gleich mitzuteilen.
Bestehen Zweifel an der Schätzung, dann kann ein Widerspruch gegen die Betriebskostenberechnung erfolgen. Der Vermieter ist aufzufordern, mitzuteilen, auf welcher Grundlage die Schätzung vorgenommen wurde. Ist die Schätzung fehlerhaft, dann ist die Rückforderung zu viel bezahlter Stromkosten möglich.
Gewerbe im Haus verursacht höhere Betriebskosten für den Aufzug
Ist in einem Wohnhaus auch Gewerbe vorhanden, dann ist vom Vermieter in der Betriebskostenabrechnung gegebenenfalls ein Vorwegabzug für vom Gewerbe verursachte höhere Betriebskosten vorzunehmen, also auch bei den Kosten des Aufzugs und auch beim Betriebsstrom.
Es besteht keine gesetzliche Pflicht des Vermieters, in der Abrechnung darzustellen, dass ein entsprechender Abzug vorgenommen wurde und in welcher Höhe.
Ist kein oder ein zu geringer Vorwegabzug der gewerblichen Mehrkosten erfolgt:
- Mieter haben die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass durch die gewerbliche Nutzung erhebliche Mehrkosten für sie entstehen, die zu einem Vorwegabzug für vom Gewerbe verursachten Mehrkosten führen müssen. Die rechtliche Beratung in solchen Fällen ist zu empfehlen.
Betriebskostenabrechnung für Wohnung - Gewerbe, Läden im Haus
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