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Legionellenprüfung - Betriebskosten der Heizkostenabrechnung
Die Kosten für eine Legionellenprüfung, die im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung des Trinkwassers auf Legionellenbefall in Mehrfamilienhäusern entstehen, können auf die Mieter in der Heizkostenabrechnung umgelegt werden.
Kosten für die Überprüfung des Wassers auf Legionellen als umlagefähige Heizkosten
Ist im Mietvertrag oder durch Vertragsänderung die Zahlung der Betriebskosten vereinbart dann handelt es sich bei den Kosten für die Legionellenprüfung um Kosten der Wassererwärmung nach der Betriebskostenverordnung.
Kosten einer Legionellenprüfung sind in der Heizkostenabrechnung Teil der Warmwasserkosten
- Die Kosten für die Überprüfung auf Legionellen zählen zu den Einzel-Positionen
„Überwachung der Anlage“ und „Prüfung der Betriebssicherheit“.
In der Betriebskostenverordnung ist in § 2 Nr. 4 a, BetrKV geregelt, dass die Kosten für die Überwachung und Pflege der Heizungsanlage, die regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft und die Überprüfung der Betriebssicherheit, umlagefähige Betriebskosten sind. § 2 Ziffer 5a BetrKV verweist darauf für die Warmwasserkosten.
Die entstehenden Kosten dürfen in der Heizkostenabrechnung als Teil der "Warmwasserkosten" abgerechnet werden.
Legionellen - Betriebskosten entstehen für die regelmäßig vorgeschriebenen Untersuchungen
Umlagefähige Betriebskosten sind nur die Kosten der regelmäßigen vorgeschriebenen Untersuchung. Gemäß der Trinkwasserverordnung muss die Prüfung auf Legionellen alle 3 Jahre erfolgen und diese Kosten für die wiederkehrenden Legionellenuntersuchungen sind umlagefähige Betriebskosten.
Die Untersuchung zeigt Legionellen - weitere Untersuchungen sind keine Betriebskosten
Gibt es Hinweise bzw. werden Legionellen festgestellt, dann sind die Kosten für weitere Untersuchungen der Wasserqualität keine umlegbaren Betriebskosten, denn solche Kosten zählen zu den Aufwendungen einer Instandhaltung, für die der Vermieter zuständig ist und damit auch zu zahlen hat.
Instandhaltung Haus, Reparatur Mietwohnung - Pflicht für Vermieter
Kosten der Beseitigung von Legionellen sind Aufwendungen, Kosten des Vermieters
- Auch die Kosten, die für eine Beseitigung eines Legionellenbefalls entstehen, sind keine Betriebskosten, die der Mieter zahlen muss. Es handelt sich in diesen Fällen immer um Kosten der Mangelbeseitigung (Aufwendungen für Reparaturen), die der Vermieter zu zahlen hat.
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