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Legionellenprüfung - Betriebskosten der Heizkostenabrechnung
Die Kosten, die im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung des Trinkwassers auf Legionellenbefall in Mehrfamilienhäusern entstehen, können auf die Mieter in der Betriebskostenabrechnung umgelegt werden.
Kosten für die Überprüfung des Wassers auf Legionellen als umlagefähige Heizkosten
Ist im Mietvertrag oder durch Vertragsänderung die Zahlung der Betriebskosten vereinbart dann handelt es sich bei den Kosten für die Legionellenprüfung um Kosten der Wassererwärmung nach der Betriebskostenverordnung.
Kosten einer Legionellenprüfung sind in der Heizkostenabrechnung Teil der Warmwasserkosten
- Die Kosten für die Überprüfung auf Legionellen zählen zu den Einzel-Positionen
„Überwachung der Anlage“ und „Prüfung der Betriebssicherheit“.
In der Betriebskostenverordnung ist in § 2 Nr. 4 a, BetrKV geregelt, dass die Kosten für die Überwachung und Pflege der Heizungsanlage, die regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft und die Überprüfung der Betriebssicherheit, umlagefähige Betriebskosten sind.
- Die entstehenden Kosten dürfen in der Heizkostenabrechnung als Teil der "Warmwasserkosten" abgerechnet werden.
Legionellen - Betriebskosten entstehen für die regelmäßig vorgeschriebenen Untersuchungen
Umlagefähige Betriebskosten sind nur die Kosten der regelmäßigen vorgeschriebenen Untersuchung. Gemäß der Trinkwasserverordnung muss diese alle 3 Jahre erfolgen.
Gibt es Hinweise auf eine Verunreinigung des Wassers, dann sind die Kosten für Untersuchungen der Wasserqualität keine umlegbaren Betriebskosten, denn solche Kosten zählen zu den Aufwendungen einer Instandhaltung, für die der Vermieter zuständig ist.
Kosten der Beseitigung von Legionellen sind Aufwendungen, Kosten des Vermieters
- Auch die Kosten, die für eine Beseitigung eines Legionellenbefalls entstehen, sind keine Betriebskosten, die der Mieter zahlen muss. Es handelt sich in diesen Fällen immer um Kosten der Mangelbeseitigung (Aufwendungen für Reparaturen), die der Vermieter zu zahlen hat.
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