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Prüfung Heizkostenabrechnung, Warmwasserkosten - Verträge

Für die Überprüfung einer Heizkostenabrechnung bzw. einer Abrechnung von Warmwasserkosten kann die Vorlage von Verträgen erforderlich sein.

Belegeinsicht für Einwände gegen die Heizkostenabrechnung erforderlich

Vermieter müssen Ã¼ber die Vorauszahlungen für Heizkosten und/oder Warmwasserkosten eine Abrechnung erteilen. Mieter haben das Recht, die Abrechnung zu überprüfen.

Sollen Einwendungen gegen die Abrechnung erhoben werden, dann ist es grundsätzlich erforderlich, dass Mieter Einsicht in die zur Abrechnung gehörenden Belege nehmen.

Die Gerichte verlangen, dass bei einem Widerspruch "aus den Belegen zu argumentieren" ist.
Prüfung Heizkostenabrechnung durch Mieter - Belege, Verträge prüfen 

Für die Prüfung von Abrechnungen sind die Originalunterlagen Mietern zur Verfügung zu stellen:
Prüfung Betriebskostenabrechnung – Originalbelege als Voraussetzung 

Prüfung Unterlagen der Heizkostenabrechnung - zur Belegeinsicht gehören auch die Verträge

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 22.11.2011 - VIII ZR 38/11 ) sind alle Belege vorzulegen, die für eine sachgerechte Ãœberprüfung der Nebenkostenabrechnung und zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung gemäß § 556 Abs. 3 S. 5 und 6 BGB erforderlich sind.

Heizkostenabrechnung - zur Belegeinsicht gehören auch die Verträge und Belege

Kann die Grundlage für eine Prüfung berechneter Kosten Rechnungstellungen nur anhand der Verträge erfolgen, also z.B. bei Fernwärmelieferung, Wärmecontracting, dann sind auch die Verträge vorzulegen.

Auch Zahlungsbelege (Quittungen) können eingesehen werden:
Betriebskostenabrechnung prüfen – Zahlungsbelege, Kontoauszüge 

Einwendungen gegen die Heizkostenabrechnung - Frist für Widerspruch beachten

Beachten Sie die Einwendungsfrist: Ihre Einwendungen müssen innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Abrechnung beim Vermieter vorliegen.

  • Verlangen Sie daher Belegeinsicht und ggf. Einsicht in die Verträge so frühzeitig, dass bei zügiger Vorlage der Belege die Einwendungsfrist eingehalten werden kann.

Redaktion


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