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Ratgeber Untervermietung
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Heizkosten, Warmwasserkosten - Vorauszahlung, Vorschuss vereinbart
Für Mietwohnungen ist in den Verträgen meist ein vom Mieter zu zahlender monatlicher Vorschuss, eine Vorauszahlung für Heizkosten, Warmwasserkosten vereinbart.
Vorschuss, Vorauszahlung für Heizkosten gehört zur Miete der Wohnung
Die Vereinbarung, dass ein monatlicher Vorschuss, eine Vorauszahlung für Heizkosten und / oder Warmwasserkosten zu zahlen ist, kann im Mietvertrag oder einer späteren Vereinbarung stehen.
- Der Vermieter kann berechtigt sein, diese Vorschüsse zu erhöhen.
Vermieter erhöht die Vorauszahlung für warme Betriebskosten.
Sinken die Betriebskosten, dann können Mieter auch verlangen, dass die Vorauszahlungen angepasst werden:
Miete senken, wenn Betriebskosten sinken.
- Die Vorauszahlungen gehören zur Miete, sie müssen mit der Miete pünktlich monatlich im Voraus gezahlt werden, die unberechtigte Nichtzahlung führt zu einem Mietrückstand.
Vorauszahlungen für Heizkosten nicht gezahlt - Mietrückstand kann zu Kündigungsrisiko führen
Ein Mietrückstand kann dazu führen, dass der Vermieter eine Kündigung ausspricht:
Mietschulden - fristlose, fristgemäße Kündigung Mietvertrag möglich.
Auch eine unpünktliche Zahlung kann zur Kündigung führen:
Kündigung des Vermieters wegen unpünktlicher Mietzahlung.
Heizkostenvorschuss ist auch bei Mängeln der Heizung oder Warmwasserversorgung zu zahlen
- Der Vorschuss kann auch nicht einfach einbehalten werden, wenn die Heizung nicht funktioniert, oder die Warmwasserversorgung unzureichend ist.
- Lesetipp: Heizung geht nicht, kalte Wohnung - Wie warm muss es sein?
Bei Mängeln der Heizung oder der Warmwasserversorgung - Anspruch auf Mietminderung
Es kann dann ein Anspruch auf Mietminderung bestehen.
Voraussetzung ist aber, dass Sie dem Vermieter den Mangel anzeigen:
Mängel mitteilen, Mietminderung und Ansprüche geltend machen.
- Meist ist es sicherer, die Miete weiter unter Vorbehalt zu zahlen. Sie sollten sich jedenfalls fachkundig beraten lassen, bevor Sie Ihre Zahlungen kürzen:
Mietminderung - Wie die Miete mindern, kürzen, einbehalten?
Keine Betriebskostenabrechnung - Vorschuss, Vorauszahlung als Mieter zurückbehalten
Hat der Vermieter nicht innerhalb der Abrechnungsfrist über die bisher bezahlten Vorschüsse abgerechnet (Warme Betriebskosten - Vermieter muss Frist für Abrechnung einhalten), können Sie die weiteren Vorschüsse zurckbehalten:
Laufende Betriebskostenvorschüsse zurückbehalten.
- Aber Sie müssen diese einbehaltenen Vorschüsse sofort nachzahlen, wenn die Abrechnung erteilt wird.
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