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Ratgeber Untervermietung
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Heizkostenabrechnung, Änderung Verteilerschlüssel - 70% Verbrauch
Mieter können in manchen Fällen vom Vermieter verlangen, dass der Verteilerschlüssel für die Heizkosten zu 70 % nach dem Verbrauch verteilt werden.
Änderung Verteilerschlüssel für Heizkosten zu Gunsten Ansetzung höheren Verbrauchsanteils
Warme Betriebskosten, also Kosten für die vom Vermieter gelieferte Wärme, müssen grundsätzlich so verteilt werden, dass der Verbrauch der einzelen Wohnung stark berücksichtigt wird:
Es muss verbrauchsabhängig abgerechnet werden.
Heizkostenabrechnung - Verteilerschlüssel für Mietwohnung meist im Mietvertrag geregelt
Verteilerschlüssel: Ein Teil der Wärmekosten (Grundkosten) wird nach der Fläche der Wohnungen verteilt, ein anderer Teil nach dem Verbrauch der einzelnen Wohnungen (Verbrauchskosten), und zwar müssen mindestens 50 %, maximal 70 % der Kosten nach Verbrauch verteilt werden.
- Im Mietvertrag oder einer späteren Vereinbarung wird geregelt, ob 50 % oder 70 % oder ein dazwischen liegender Prozentsatz der Kosten nach Verbrauch umgelegt werden sollen.
Mieter kann Änderung eines falschen Verteilerschlüssels für Heizkostenumlage verlangen
Für bestimmte Gebäude ordnet aber die Heizkostenverordnung an, dass der Verbrauch mit 70 % der Kosten angesetzt werden muss:
- Das gilt dann, wenn das Gebäude die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 ( Wärmeschutzverordnung von 1994 ) nicht erfüllt, mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt wird, und in dem die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind.
In einem solchen Fall können Sie als Mieter verlangen, dass die Heizkostenabrechnung nach dem Verteilerschlüssel 70 % (Verbrauch) zu 30 % (Grundkosten) erstellt wird, auch wenn vertraglich ein anderer Verteilerschlüssel vereinbart worden ist.
- Dies kann auch für bereits vorliegende Abrechnungen verlangt werden, so dass entsprechende Abrechnungen korrigiert werden müssen:
Bundesgerichtshof: Änderung kann verlangt werden.
Falscher Verteilerschlüssel - Kürzung der anteiligen Kosten um 15 %, auch eine Möglichkeit
Für eine bereits vorliegende Abrechnung kommt auch in Betracht, stattdessen von dem Kürzungsrecht Gebrauch zu machen:
Keine ordentliche verbrauchsabhängige Abrechnung - Kürzung um 15 %
- Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch diese allgemeine Kürzungsmöglichkeit nicht dagegen spricht, die Änderung des Verteilerschlüssels durchzusetzen.
Es kann allerdings für Sie als Mieter*in sogar günstiger sein, das Kürzungsrecht auszüben. Lassen Sie sich fachkundig beraten!
Redaktion
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