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Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
- Untermietvertrag:
Rechte der Untermieter,
Rechte der Hauptmieter 2,99 € - Untervermieten als Mieter
3,49 € - Streit mit Vermieter wegen Untervermietung 3,49 €
- Kündigung des Untermietvertrags 3,49 €
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Zahlung der Mieterhöhung für Wohnung als Zustimmung zur Erhöhung
Ist eine Mieterhöhung des Vermieters auf die ortsübliche Miete rechtmäßig, so ist der Mieter verpflichtet, der Mieterhöhung zuzustimmen.
Zustimmung zur Mieterhöhung, Vergleichsmietenerhöhung
- Ist zwischen Mieter und Vermieter nichts anderes vereinbart (Mieterhöhung zu einem späteren Zeitpunkt, z.B. 1 Monat später) dann erhöht sich von dem im Gesetz bestimmten Zeitpunkt an die Miete:
​​​​​​​Mieterhöhung - ab wann erhöht sich die Miete?
Bezahlung der Mieterhöhung für die Mietwohnung kann als Zustimmung gewertet werden
Zahlt der Mieter die Mieterhöhung kommentarlos hat aber keine Zustimmungserklärung abgegeben, dann kann der Vermieter, trotz Zahlung der Erhöhung, eine Zustimmungsklage erheben.
- Bei Zahlung der Mieterhöhung, der neuen Gesamtmiete, wird der Mieter von den Gerichten oft so behandelt, als habe er mit der Zahlung zugestimmt (sogenannte konkludente Zustimmung).
Die Verfahrenskosten für solche Klagen hat dann der Vermieter zu bezahlen, wenn das Gericht auf die konkludente Zustimmung erkennt.
Zahlung der Mieterhöhung für Wohnung als Zustimmung zur Erhöhung
Zustimmungsklage zur Mietererhöhung - Verurteilung zur Nachzahlung der Mieterhöhung
Ist die Rechtmäßigkeit der Mieterhöhung durch das Gericht festgestellt, dann schulden Mieter auch die Nachzahlung aufgelaufener Beträge (nicht gezahlte Mieterhöhung).
- Das Gesetz gewährt hierfür eine Nachzahlungsfrist von zwei Monaten.
Eine Kündigung wegen Mietrückstandes ist in diesem Falle frühestens nach zwei Monaten möglich, wenn der Fehlbetrag bzw. die dann bestehenden Mietschulden auch dann noch nicht bezahlt sind.
Mietschulden - fristlose, fristgemäße Kündigung Mietvertrag möglich
Achtung: Eine Kündigung wegen anderweitiger Mietrückstände ist durch diese Sonderregelung nicht ausgeschlossen.
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