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Ratgeber Untervermietung
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Modernisierung - Persönliche Härte, wirtschaftliche Unzumutbarkeit
Die zu erwartende Mieterhöhung wegen einer Modernisierung kann zu einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit für Mieter führen und dies kann eine persönliche Härte sein.
Modernisierungsankündigung - persönliche Härte, wirschaftliche Härte
Wenn eine angekündigte Modernisierung für Sie zu einer persönlichen Härte führen wird, sollten Sie dies dem Vermieter umgehend mitteilen.
- ​​​​​​​Für die Mitteilung der Härtegründe an den Vermieter gilt eine kurze Frist.
Mieter müssen eine vom Vermieter angekündigte Modernisierung meist dulden. Nur wenn die Durchführung der Modernisierung selbst zu einer schweren persönlichen Härte führen würde, kann eine Chance bestehen, die Modernisierung abzuwenden.
Persönliche Härtegründe - Duldung der Modernisierung?
Wirtschaftliche Härtegründe, die durch die angekündigte Mieterhöhung entstehen, heben nicht die Pflicht auf, die Modernisierung zu dulden.
- Sie müssen aber dennoch auch innerhalb der kurzen Frist dem Vermieter mitgeteilt werden.
Mieterhöhung kann nach Modernisierung nicht mehr gezahlt werden
Eine wirtschaftliche Härte liegt vor, wenn die zu erwartende Mieterhöhung wirtschaftlich unzumutbar ist. Wird eine solche wirtschaftliche Härte anerkannt, dann kann der Vermieter möglicherweise nur eine geringere Mieterhöhung verlangen. Die Maßstäbe, wann eine Mieterhöhung wirtschaftlich unzumutbar ist, sind noch uneinheitlich.
- Anerkannt ist, dass zu prüfen ist, was dem Mieter / der Mieterin bei Bezahlung der vollen Mieterhöhung noch zum Leben bliebe.
Modernisierung - wirtschaftliche Härte - Berechnung Einkommen
Modernisierung und wirtschaftliche Unzumutbarkeit - Existenzminimum
Steht weniger Einkommen als das anerkannte Existenzminimum zur Verfügung, dann kann es sogar sein, dass Sie als Mieter die Modernisierungsmieterhöhung gar nicht bezahlen müssen.
- Der Härteeinwand gilt auch dann, wenn die Wohnung größer ist als nach den Regeln des Sozialrechts zulässig.
BGH: Auch bei großer Wohnung greift der Härteeinwand
Modernisierung, wirtschaftliche Härte - nicht beim vereinfachten Verfahren
Hat der Vermieter das "Vereinfachte Verfahren" gewählt, dann können Sie sich nicht auf wirtschaftliche Härte berufen, § 559c Abs. 1 Satz 3 BGB.
Handelt es sich aber um einen Heizungseinbau, dann können wirtschaftliche Einwände doch eine Rolle spielen.
Wirtschaftliche Härtegründe nicht bei allgemein üblichem Zustand und gesetzlicher Pflicht
Eine wirtschaftliche Härte kann auch nicht eingewandt werden,
- wenn die Wohnung durch die Modernisierung lediglich in einen allgemein üblichen Zustand versetzt wird, § 559 Abs. 4 Nr. 1 BGB
- wenn der Vermieter selbst zu den Modernisierungsmaßnahmen durch ein Gesetz oder entsprechende Vorschriften verpflichtet worden ist, § 559 Abs. 4 Nr. 2 BGB.
Modernisierung bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der Modernisierung dulden?
Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit führt nicht dazu, dass Sie die Modernisierungsarbeiten nicht dulden müssen. Es kann aber ggf. erreicht werden, dass Sie die Mieterhöhung nicht oder nicht in vollem Umfang zahlen müssen.
- Auch wirtschaftliche Härtegründe müssen Sie innerhalb einer kurzen Frist dem Vermieter in Textform mitteilen.
- Nehmen Sie unbedingt nach Erhalt der Modernisierungsankündigung sofort fachkundigen Rat in Anspruch.
Musterbrief - Wirtschaftliche, finanzielle Härtegründe dem Vermieter mitteilen
Für die Mitteilung wirtschaftlicher, finanzieller Härtegründe finden Sie hier einen
Musterbrief: Wirtschaftliche, finanzielle Härte dem Vermieter mitteilen
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