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Modernisierung wegen gesetzlicher, behördlicher Auflagen

Werden gesetzliche Verpflichtungen für eine erforderliche Modernisierung, bauliche Auflagen, neu eingeführt, dann sind Vermieter verpflichtet, eine entsprechende Modernisierung durchzuführen - Mieter müssen eine solche Modernisierung dulden.

Modernisierung der Wohnung wegen behördlicher Auflagen - Ãœbergangsfristen für Vermieter

Das Gesetz spricht in § 559 Abs. 4 Satz 2 BGB von Anforderungen, die "der Vermieter nicht zu vertreten hat" - das heißt, es hängt nicht von dem Willen des Vermieters ab, ob die Modernisierung verlangt wird.

Geänderte Sicherheitsanforderungen (Brandschutz) können so wichtig sein, dass der Gesetzgeber vom Vermieter verlangt, bestehende Wohnungen oder Wohnhäuser entsprechend zu verändern. 

Ebenso kann der Gesetzgeber verlangen, dass bestehende Wohngebäude an schärfere Umweltgesetze angepasst werden. 

Modernisierung auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung - Ãœbergangsfrist

Es können Übergangsfristen für die Durchführung der Modernisierung bestehen. Längere Übergangsfristen bestehen z.B. bei einem vom Gesetzgeber verlangten Heizungsaustausch.
Modernisierung der Wohnung mit neuer Heizung.

Modernisierung dulden - Vermieter setzt gesetzliche oder behördliche Verpflichtung um

Der Vermieter als Ihr Vertragspartner verlangt, dass Sie diese Maßnahmen dulden. Aber der Vermieter selbst kann rechtlich betrachtet nichts dafür, er kommt nur einer gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtung nach.

  • Sie als Mieterin oder Mieter müssen solche Modernisierungen dulden.

Unklar kann die Lage dann sein, wenn zwar der Gesetzgeber Verbesserungen wünscht, aber nicht strikt die Modernisierung anordnet, sondern nur verlangt, dass der Vermieter bei Gelegenheit - z.B. wenn er selbst sich entscheidet, andere Arbeiten auszuführen - die geforderte Modernisierung mit ausführen soll.

Modernisierung wegen gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung - Ankündigung

Auch Modernisierungsmaßnahmen, die durch das Gesetz oder einen behördlichen Bescheid angeordnet werden, bei denen der Vermieter also nur dieser Verpflichtung nachkommt, muss der Vermieter den Mietern ankündigen: 

Modernisierung wegen gesetzlicher Verpflichtung - Ankündigung.

Bei Maßnahmen, die nur ganz geringen Aufwand und Vorbereitung erfordern und nur geringe Mieterhöhung zur Folge haben (Bagatellmodernisierung), kann die Ankündigungspflicht etwas weniger streng gesehen werden.

Härteeinwand, wenn Modernisierungsmaßnahme vorgeschrieben

Der Einwand, dass aus persönlichen Gründen eine unzumutbare Härte vorliegt, ist durch das Gesetz nicht ausgeschlossen, hat aber nur selten Erfolg.

Modernisierung wegen gesetzlicher Verpflichtung - Ankündigung.

  • Der Härteeinwand muss innerhalb einer kurzen Frist dem Vermieter mitgeteilt werden.
    Das gilt auch für wirtschaftliche Härtegründe.

Mieterhöhung wegen durch Gesetz oder Behörde angeordneter Modernisierung

Nach Modernisierungen kann der Vemieter meist eine Mieterhöhung verlangen.

  • Auch wirtschaftliche Härtegründe müssen innerhalb der kurzen Frist mitgeteilt werden.

Ist die Maßnahme strikt durch Gesetz vorgeschrieben oder durch Bescheid einer Behörde angeordnet, dann können Sie als Mieterin oder Mieter gegen diese Maßnahme keine persönlichen Härtegründe vorbringen, § 559 Abs. 4 Satz 2 BGB,

  • Eine Ausnahme gilt für den Einbau einer modernen Heizungsanlage. Hier lässt das Gesetz ausdrücklich auch den wirtschaftlichen Härteeinwand zu.

Mieterhöhung nach Modernisierung sorgfältig prüfen

Auch wenn der wirtschaftliche Härteeinwand nicht durchgreift: Die Mieterhöhung sollte jedenfalls sehr genau überprüft werden. Denn es kann sein, dass die Lebensdauer der bisher vorhandenen alten Einrichtung schon ganz oder wesentlich aufgebraucht war, entsprechende Beträge als "ersparte Instandsetzungskosten" abgezogen werden müssen, und nur die darüber hinausgehenden Kosten umgelegt werden können.




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