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Ratgeber Untervermietung
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Modernisierung Bad - nicht alles führt zu einer Mieterhöhung
Hat der Vermieter Modernisierungsarbeiten am Bad der Mietwohnung angekündigt, stellt sich die Frage, ob es sich bei den angekündigten baulichen Veränderungen um Modernisierungsmaßnahmen handelt, die der Vermieter dann als Modernisierungsmieterhöhung auf die Miete umlegen kann.
Ersteinbau eines Bades in die Mietwohnung ist eine Modernisierungsmaßnahme
Eine Modernisierungsmaßnahme liegt immer vor, wenn die Wohnung bisher überhaupt kein Badezimmer hat oder die Wohnung z.B. nur über eine Duschkabine in der Küche verfügt.
Dann ist der Einbau eines Bades eine Wertverbesserung, die zu einer Mieterhöhung wegen der Modernisierung führt.
- Das gilt auch dann, wenn in einer kleineren Wohnung für den Einbau des Bades ein halber Raum oder eine Kammer genutzt wird, die bisherige Nutzung solcher Räume entfällt.
- Auch eine Grundrissänderung kann den Gebrauchswert eines Bades erhöhen und eine Modernisierungsmaßnahme sein.
Instandsetzung, Erneuerung der Objekte im Bad ist keine Modernisierung
Umgekehrt liegt keine Modernisierung vor, wenn nur Handwaschbecken, WC, Badewanne, Armaturen oder Spülkasten erneuert werden, ohne dass sich dadurch der Komfort des Bades verbessert - die aufgeführten Maßnahmen sind nämlich meist Maßnahmen, die als Instandsetzungsarbeiten zählen.
- Eine Überprüfung der vom Vermieter beabsichtigten Modernisierungsmaßnahme kann sich lohnen!
Gebrauchswertverbesserung im Bad als Modernisierung der Mietwohnung
Bei etlichen Maßnahmen im Bad, die sozusagen dazwischen liegen, ist die Antwort schwieriger.
Der Ersatz eines kleinen Handwaschbeckens durch ein großes breites Becken wird als Wertverbesserung eingeordnet.
Ebenso der Einbau einer größeren Einbauwanne als Ersatz für eine Sitzbadewanne oder die erstmalige Verfliesung eines schon vorhandenen Bades.
Auch ein wandhängendes WC statt eines auf dem Boden stehenden WC gilt als Modernisierung.
- Es kann sich aber lohnen, die Planung des Vermieters gründlich zu prüfen:
Urteil:
Keine Modernisierung:
Bad wird größer - separate Toilette fällt weg - Die Rechtsprechung ist in aller Regel "modernisierungsfreundlich", aber es gibt durchaus Fälle, wo sich der Vermieter mit einer Badmodernisierung und Mieterhöhung nicht durchsetzen kann:
Bad - Umbau ist nicht immer eine Modernisierung
Rechtzeitig Härtegründe wegen einer Modernisierung mitteilen
Haben Sie gegenüber der Modernisierungsmaßnahme persönliche Härtegründe, auch wirtschaftliche Härtegründe, dann müssen Sie solche, nachdem Ihnen die Modernisierung angekündigt wurde, innerhalb einer kurzen Frist dem Vermieter mitteilen.
Modernisierungsankündigung des Vermieters sorgfältig prüfen
Wenn Sie eine Modernisierungsankündigung erhalten, sollten Sie umgehend fachkundigen Rat in Anspruch nehmen. Es ist riskant, die Duldung solcher Arbeiten einfach zu verweigern.
Duldung der Modernisierung - Zustimmung, Mieterhöhung
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kann ein Vermieter berechtigt sein, den Mietvertrag zu kündigen, wenn die Duldung von Modernisierungsarbeiten seitens betroffener Mieter unberechtigt verweigert wurde.
Modernisierung des Bads ist angekündigt - Instandsetzungskosten feststellen
Nachdem die Modernisierung durchgeführt wurde, folgt in aller Regel eine Mieterhöhung, meist durch die Umlage der Modernisierungskosten.
- Dabei muss der Vermieter aber die Instandsetzungskosten von den Modernisierungskosten abziehen, die er durch die Modernisierung eingespart hat:
Modernisierungsmieterhöhung - Instandsetzungskosten abziehen
Sie sollten daher den Zustand des bisherigen Badezimmers genau festhalten. So dass z.B. ein Zeuge später bestätigen kann, dass das alte Waschbecken schon ziemlich abgenutzt war. Dann erkundigen Sie sich, was es kosten würde, einen gleichwertigen Ersatz für das alte Waschbecken zu beschaffen.
Modernisierungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten können zu Mietminderung führen
Wird durch die Arbeiten der Gebrauch der Wohnung mehr als unerheblich eingeschränkt, dann besteht ein Anspruch auf Mietminderung.
Redaktion
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