​​​​​​​eBooks
Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
- Untermietvertrag:
Rechte der Untermieter,
Rechte der Hauptmieter 2,99 € - Untervermieten als Mieter
3,49 € - Streit mit Vermieter wegen Untervermietung 3,49 €
- Kündigung des Untermietvertrags 3,49 €
Leseproben und Bestellung:
​​​​​​​eBook Reader sind kostenlos erhältlich.
Fachkundige Autoren
- Veröffentlichen Artikel
- Zeigen ihr Fachwissen
- Haben eine Autorenseite​​​​​​​
Modernisierung, wirtschaftliche Härte - große Wohnung des Mieters
Der Einwand des Mieters, die angekündigte Modernisierung und Mieterhöhung führe zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Härte, ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Mieter in einer großen Wohnung wohnt.
Modernisierungsankündigung - Frist für Einwand der wirtschaftlichen Härte
Wird eine Modernisierung und eine entsprechende Mieterhöhung angekündigt, dann kann der Mieter innerhalb einer kurzen Frist dem Vermieter mitteilen, dass die zu erwartende Miete für ihn eine unzumutbare persönliche Härte darstellt.
Modernisierung - Persönliche Härte, wirtschaftliche Unzumutbarkeit
Mieterhöhung nach Modernisierung kann unzumutbare Härte darstellen
Wenn der Vermieter dennoch die Modernisierung durchführt, muss später, wenn dafür eine Mieterhöhung kommt, geprüft werden, ob eine unzumutbare Härte vorliegt.
Liegt eine Härte vor, wenn der Mieter in einer großen Wohnung wohnt?
Ein Vermieter hatte eine Mieterhöhung um 240,00 € verlangt. Als der Mieter, der bisher 574,34 € (ohne Heizkosten) zahlte, sich auf eine wirtschaftliche Härte berief, meinte der Vermieter, die Wohnung sei knapp 86 qm groß, einem Einpersonen-Haushalt stehe aber nach den Hartz-IV- Regeln lediglich eine Fläche von 50 qm zu, der Mieter könne sich daher gar nicht auf eine wirtschaftlche Härte berufen.
Das Landgericht Berlin (Urteil vom 14.11.2018, Az. 64 S 197/17) hatte das nicht akzeptiert und hatte für den Vermieter nur eine geringe Mieterhöhung zugelassen.
Urteil Bundesgerichtshof: Auch bei großer Wohnung ist eine Härte nicht ausgeschlossen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 9.10.2019 (Az. VIII ZR 21/19) bestätigt,
- die Größe der Wohnung schließe nicht aus, dass eine unzumutbare Härte entsteht.
- Der Mieter wohne bereits seit Jahrzehnten in der Wohnung, es könne ihm nicht vorgehalten werden, dass er schon seit Beginn des Mietverhältnisses "über seine Verhältnisse" lebe.
Wegen anderer Streitpunkte hielt der Bundesgerichtshof noch Klärungen für erforderlich, und verwies daher die Sache an das Landgericht zurück, das diese Punkte nun noch weiter prüfen wird.
Redaktion
Durch Klick auf einen Tag erhalten Sie Inhalte zum Stichwort: