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Modernisierung - das vereinfachte Verfahren 

Seit 1.1.2019 kann der Vermieter bei einer Modernisierung mit Kosten bis 10.000 € nach einem vereinfachten Verfahren vorgehen. Das vereinfachte Verfahren ist vom Vermieter ausdrücklich anzukündigen.

Vereinfachtes Verfahren für Modernisierung betrifft Ankündigung und Mieterhöhung

Für Modernisierungsmaßnahmen, deren Kosten 10.000 € nicht überschreiten, kann der Vermieter seit 1.1.2019 das "Vereinfachte Verfahren" wählen. Gesetzliche Regelung: § 559 c BGB

  • Die Neuregelung betrifft Modernisierungen, die ab 1.1.2019 angekündigt werden.
  • Der Vermieter muss in der Modernisierungsankündigung angeben, dass er nach dem Vereinfachten Verfahren vorgehen will.

Vereinfachtes Verfahren für Modernisierung - weniger Inhalt der Modernisierungsankündigung

Auch beim vereinfachten Verfahren muss der Vermieter ordentlich die Modernisierungsarbeiten ankündigen,

Modernisierungsankündigung, allgemeine Regeln,

insbesondere auch die Mieterhöhung ankündigen, die er nach Abschluss der Modernisierung verlangen will.

  • Aber: Im vereinfachten Verfahren können sich Mieter nicht wegen der zu erwartenden Mieterhöhung auf eine finanzielle Härte berufen.

Modernisierung, vereinfachtes Verfahren - Anforderungen für Modernisierungsankündigung

  • Der Vermieter muss beim vereinfachten Verfahren nicht für jede Modernisierungsmaßnahme einzeln Instandsetzungskosten angeben und abziehen.
  • Er muss aber immer pauschal 30 % der Kosten als Instandsetzungsanteil abziehen.
  • Zu erwartende Betriebskosten muss der Vermieter beim vereinfachten Verfahren nicht angeben.

Das vereinfachte Verfahren bei der Modernisierung hat Auswirkungen für die Mieterhöhung

Auch beim vereinfachten Verfahren kann der Vermieter eine Modernisierungsmieterhöhung nur durch eine besondere Mieterhöhungserklärung verlangen.

  • Die muss dann auch die im vereinfachten Verfahren gesetzte Grenze einhalten. Sie kann maximal monatliche Mieterhöhung von 46,67 € betragen
    (10.000,00 € minus 30 % Instandhaltungspauschale macht 7.000,00 € x 8% geteilt durch 12).

Auf eine finanzielle Härte wegen der zu erwartenden Mieterhöhung können sich Mieter in diesem Fall nicht berufen.

Vereinfachtes Verfahren schließt weitere Modernisierungs-Mieterhöhungen für 5 Jahre aus

Der Vermieter kann zwar nachfolgend weitere Modernisierungen ankündigen und ausführen, wenn er bei der ersten Modernisierung die Kostengrenze von 10.000 € nicht ausgeschöpft hat. 

Aber er kann innerhalb der folgenden fünf Jahre insgesamt nicht mehr als 10.000 € Kosten als Modernisierungs-Mieterhöhung umlegen.

Hierzu gibt es zwei Ausnahmen:

  • Modernisierung, zu denen der Vermieter durch (späteres) Gesetz verpflichtet wird, kann er uneingeschränkt durchführen und auf die Miete umlegen.
  • Wohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften:
    Werden von der Eigentümergemeinschaft Modernisierungen beschlossen, dann kann auch der Vermieter der einzelnen Eigentumswohnung ohne Rücksicht auf das vorherige vereinfachte Verfahren die Modernisierung durchführen und auf die Miete umlegen. Das gilt aber nur, wenn der Eigentümerbeschluss frühestens zwei Jahre nach der bisherigen Mieterhöhungserklärung gefasst worden ist.
    Meine Mietwohnung gehört einem Wohnungseigentümer.

Persönliche Härtegründe (außer wirtschaftlicher Härte) im vereinfachten Verfahren

Auch beim vereinfachten Verfahren sollten Sie sich umgehend nach Erhalt der Modernisierungsankündigung fachkundig beraten lassen. Entstehen persönliche Härten (außer wirtschaftliche Härtegründe), dann müssen Sie diese unbedingt innerhalb der kurzen Frist vorbringen!

Härtegründe gegen Modernisierung und Mieterhöhung vorbringen.



Redaktion


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