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Ortsübliche Vergleichsmiete - es kommt auf die Art des Wohnraums an

Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete - eines der Kriterien, die das Gesetz nennt, ist die Art des Wohnraums.

Mieterhöhung - nur Wohnungen gleicher Art sind bei der ortsüblichen Miete vergleichbar

Es soll dadurch unterschieden werden zwischen

  • Wohnungen in Einfamilienhäusern
  • Wohnungen in Mehrfamilienhäusern
  • Wohnungen in Reihenhäusern
  • Wohnungen in Doppelhaushälften
  • Dachgeschosswohnungen und Appartments werden manchmal als nicht mit anderen Wohnungen vergleichbar angesehen

Weitere Merkmale für die ortsübliche Vergleichsmiete

Auf welche Kriterien es für den Vergleich von Wohnungen ankommt, steht im Gesetz, § 558 Abs. 2 BGB. Hinweise finden Sie hier: Mieterhöhung ortsübliche Vergleichsmiete - Merkmale im Gesetz 

Ortsübliche Vergleichsmiete als Maßstab für Mieterhöhungen

Die Art des Wohnraums ist - neben den anderen Merkmalen - wichtig für die Bewertung der ortsüblichen Vergleichsmiete.

Das gilt für die Begründung durch den Vermieter:
Mieterhöhung auf ortsübliche Vergleichsmiete muss begründet sein,

Ebenso für die Einordung in einen Mietspiegel (selten in eine Mietdatenbank):
Mietspiegel zeigt die ortsübliche Vergleichsmiete,

Und auch für die Bewertung von Vergleichswohnungen:
Vermieter kann Mieterhöhung mit Vergleichswohnungen begründen,

ebenso bei einem Privatgutachten: 
Mieterhöhung - Begründung des Vermieters durch Gutachten 

Auch für Entscheidung des Gerichts, für Sachverständigengutachten wichtig

Muss das Gericht auf eine Zustimmungsklage des Vermieters über die Mieterhöhung entscheiden, und auch wenn das Gericht dann ein Sachverständigengutachten in Auftrag gibt, spielt die Art der Wohnung eine wesentliche Rolle.
Zustimmungsklage - Mieterhöhung auf ortsübliche Vergleichsmiete.


Redaktion


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