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Mieterhöhung auf ortsübliche Vergleichsmiete - Begründung
Wenn der Vermieter die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete erhöhen will, muss er im Erhöhungsverlangen begründet mitteilen, wie hoch seiner Meinung nach die ortsübliche Vergleichsmiete für die Wohnung ist, und er muss sein Erhöhungsverlangen begründen.
Es reicht also nicht, wenn er einfach angibt, die ortsübliche Miete betrage € xxx: Mieterhöhungsverlangen - Vermieter muss die neue Miete nennen
Begründung einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Miete durch Vermieter
Jedenfalls muss das Begründungsmittel dem Mieter eine erste Orientierung darüber verschaffen, warum die verlangte Miete ortsüblich sein soll.
Für die Begründung der Mieterhöhung gibt es gesetzlich vorgegebene Möglichkeiten für den Vermieter:
- Der Vermieter kann sich auf einen Mietspiegel beziehen.
- Er kann Vergleichswohnungen nennen.
- Es kann ein Sachverständigengutachten zusammen mit der Mieterhöhung geschickt werden.
- Es kann auf eine Mietdatenbank Bezug genommen werden.
Veröffentlichte Mietspiegel aus Immobilienportalen oder anderen privat erstellten Mietpreisübersichten sind keine Grundlage für eine Mieterhöhung:
Mieterhöhung für Mietwohnung mit Mietspiegel aus Immobilienportal
Mieterhöhungsverlangen - formelle und inhaltliche Anforderungen für eine Mieterhöhung
- Wenn Sie sich unsicher sind, ob der Vermieter mit seinem Mieterhöhungsverlangen den formellen Anforderungen genügt, und ob sich Vorteile daraus für Sie ergeben könnten, sollten Sie fachlichen Rat in Anspruch nehmen:
Mieterhöhung auf Vergleichsmiete - Formelle Anforderungen - Mieterhöhungsverlangen Vergleichsmiete - inhaltliche Anforderungen
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Redaktion
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