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Mieterhöhung Vergleichsmiete - Vermieter muss neue Miete nennen

Macht der Vermieter eine Mieterhöhung in Richtung auf die ortsübliche Vergelichsmiete, dann muss aus dem Schreiben zur Mieterhöhung hervorgehen, welche Miete künftig für die Wohnung gezahlt werden soll.

Mieterhöhung für Wohnung - es bestehen inhaltliche und formelle Anforderungen

Informationen zu den inhaltlichen und formellen Anforderungen eines Mieterhöhungsverlangens:
Mieterhöhungsverlangen Vergleichsmiete - inhaltliche Anforderungen  
Mieterhöhung auf Vergleichsmiete - Formelle Anforderungen 

Mieterhöhung für die Wohnung - ist die Nettomiete oder Bruttomiete angegeben?

  • Erhöht wird die Nettomiete, das heißt die Nebenkosten - kalte Betriebskosten und ggf. warme Betriebskosten - müssen in bisheriger Höhe weitergezahlt werden und verändern sich nicht.

Mieterhöhung, wenn im Mietvertrag für die Wohnung ist eine Nettomiete vereinbart ist

Ist eine Nettomiete vereinbart, dann reicht es, wenn der Vermieter schreibt:
Bitte zahlen Sie ab dem 1. Mai diesen Jahres € 600,00 netto sowie die bisherigen Nebenkosten. 

In diesem Fall müssen Sie, wenn die Mieterhöhung gerechtfertigt ist, selbst ausrechnen, wie hoch die neue Gesamtmiete, also die Nettomiete plus Ihrer bisherigen Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen in der Gesamtsumme ist. Das ergibt sich aus Ihrem Mietvertrag oder der letzten Betriebskostenabrechnung.

Wenn für die Mietwohnung eine Bruttokaltmiete vereinbart ist

Ist eine Bruttokaltmiete vereinbart, also eine Bruttomiete plus etwaiger Heizkosten zu zahlen, dann reicht es, wenn der Vermieter die neue Bruttokaltmiete nennt.  

Die Heizkostenvorauszahlung müssen Sie dann selbst dazuzählen, um auf den neuen Gesamtbetrag zu kommen.

Oft rechnet aber der Vermieter auch schon vor, wie sich nach der Mieterhöhung die verlangte neue Miete zusammensetzt.

Hinweis


Wenn der Vermieter in der Mieterhöhung die bisherige Mietstruktur ändert, also anstatt einer bisherig gezahlten Bruttomiete eine Nettomiete und Vorschüsse für Nebenkosten darstellt, sollten Sie fachkundigen Rat in Anspruch nehmen, bevor Sie der Erhöhung zustimmen:
Mieterhöhung einer Bruttomiete ist nicht ohne weiteres möglich 



Redaktion


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