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Mieterhöhung für Mietwohnung mit Mietspiegel aus Immobilienportal
Verlangen Vermieter eine Mieterhöhung für die Mietwohnung, dann ist die Mieterhöhung entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen zu begründen.
Mietpreisübersichten, Mietspiegel aus Immobilienportalen als Begründung für Mieterhöhung
In Immobilienportalen finden sich oft Mietpreisübersichten, die aufzeigen sollen, wie hoch ein örtlicher Mietpreis ist.
Ein Vermieter wollte seine Mieterhöhung auf den "Mietpreis-Check" von Immobilienscout24 stützen und klagte auf Zustimmung zur verlangten Mieterhöhung.
Er argumentierte, dass sein Mieterhöhungsverlangen der gesetzlichen Form genüge - der Mietspiegel für die Landeshauptstadt München könne aufgrund fehlender Nachvollziehbarkeit nicht herangezogen werden.
Private Mietpreisübersichten, Mietpreisspiegel reichen nicht für eine Mieterhöhung aus
Aus Vermieterangeboten erstellte Mietpreisübersichten sind kein zulässiges Begründungsmittel für eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende Mieterhöhung.
Ein Internetportal wertet lediglich einseitige Preisvorstellungen der Vermieterseite aus - die Mieterhöhung ist formell unwirksam
- Amtsgericht München, Urteil v. 7.3.2018, 472 C 23258/17.
Das Urteil ist rechtskräftig, die Berufung des Vermieters wurde zurückgewiesen.
Quelle: Pressemitteilung 85 / 19.10.2018, AG München
- Eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete kann möglich sein, wenn Vermieter
eine Mieterhöhung mit Vergleichswohnungen, mit Sachverständigengutachten, mit einem anerkannten Mietspiegel (siehe BGB § 558c , BGB § 558d) - oder mit einer anerkannten Mietdatenbank (BGB 558e) begründen.
Ob der Vermieter dann die Miete erhöhen darf, wird ggf. in einem Prozess entschieden:
Gericht kann zur Zustimmung zur Mieterhöhung verurteilen
- Zwischen Mieter und Vermieter kann natürlich jederzeit einvernehmlich eine Mieterhöhung vereinbart werden.
Redaktion
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