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​​​​​​​Mieterhöhung auf ortsübliche Vergleichsmiete - Wartefrist für Vermieter
Der Vermieter kann, wenn sich die ortsübliche Vergleichsmiete erhöht hat, dann nicht jederzeit von Mietern die Zustimmung zu einer Mieterhöhung für ihre Wohnung verlangen - Vermieter müssen eine Frist beachten.
Jahressperrfrist, Wartefrist schützt Mieter von Wohnungnen vor ständigen Mieterhöhungen
Die bisherige Miete muss seit 15 Monaten unverändert sein. Die Frist ergibt sich aus der einjährigen Wartefrist (12 Monate), § 558 Abs. 1 BGB und der dreimonatigen Zustimmungsfrist (Überlegungsfrist), § 558b BGB. Die Berechung der Jahresfrist beginnt mit dem Monat, zu dem die letzte Mieterhöhung erfolgte, also ab wann die zuletzt erhöhte Miete gezahlt werden musste.
Wartefrist für Vermieter für aufeinander folgende Mieterhöhungen ist einzuhalten
Hat der Vermieter die Miete wirksam ab Mai eines Jahres auf die Vergleichsmiete erhöht, so darf er frühestens im Mai des Folgejahres eine erneute Mieterhöhung auf die ortsübliche Miete aussprechen.
Eine frühere Erhöhung, etwa schon im April des Folgejahres, wäre unwirksam.
Da eine solche Mieterhöhung, wenn sie am 3. Mai erfolgt, zum 1. August wirkt, liegen tatsächlich zwischen dem Inkrafttreten der früheren und der jetzigen Mieterhöhung mindestens 15 Monate.
Gibt es eine Wartefrist auch für Modernisierungsmieterhöhungen?
Mieterhöhungen wegen Modernisierung (auch wegen einer Erhöhung von Betriebskosten) werden von der Jahressperrfrist (Wartefrist) nicht erfasst - diese sind also auch außerhalb der Wartefrist möglich, und sie werden auch bei der Berechnung einer Jahresfrist für die Vergleichsmietenerhöhung nicht berücksichtigt.
Wie kann der Vermieter die Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete begründen?
Die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete kann der Vermieter nachweisen durch:- einen Mietspiegel
- Sachverständigengutachten
- Angabe von mindestens drei Vergleichswohnungen
- eventuell (sehr selten) auch durch Heranziehung einer Mietdatenbank
Der Vermieter hat für eine Mieterhöhung die Kappungsgrenze zu berücksichtigen
Der Vermieter kann nicht einfach die Miete auf einmal bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen, vielmehr muss er eine Kappungsgrenze einhalten.
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