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Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
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Rechte der Hauptmieter 2,99 € - Untervermieten als Mieter
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Mieterhöhung - Verbesserung der Ausstattung erfolgte durch Mieter
Der Vermieter kann in einem bestehenden Mietverhältnis die Zustimmung zu einer Mieterhöhung in Richtung auf die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen. Für die möglicherweise zulässige Mieterhöhung ist die Ausstattung der Wohnung ein wichtiges Merkmal.
Mieterhöhung wegen Ausstattung der Wohnung, Ausstattung ist nicht vom Vermieter
Wurden Verbesserungen für die Ausstattung der Mietwohnung nicht vom Vermieter durchgeführt (z.B. Badeinbau etc.), kommt es für eine Mieterhöhung in Richtung auf die ortsübliche Vergleichsmiete darauf an,
ob sie der aktuelle Mieter
oder ein Vormieter eingebracht hat.
Höhe ortsübliche Vergleichsmiete - Ausstattung der Wohnung ist vom Vermieter
Maßgeblich für die ortsübliche Vergleichsmiete, für den Vergleich Ihrer Wohnung mit anderen Wohnungen, ist außer dem Baualter, der Größe und Lage auch die Ausstattung und Beschaffenheit der Wohnung und des Gebäudes.
Mieterhöhung auf ortsübliche Vergleichsmiete - gesetzliche Merkmale.
- Wesentlich für die Einordnung der ortsüblichen Miete ist, welche Ausstattung der Wohnung die Eigentümerseite bereitgestellt, oder nachträglich hergestellt hat.
Mieterhöhung, wenn Verbesserungen der Ausstattung der Mietwohnung durch Mieter erfolgte
Hat aber der jetzige Mieter der Wohnung zum Beispiel mit Erlaubnis des Vermieters das Bad eingebaut, die Elektrik erneuert, dann hat die Wohnung danach einen besseren Standard als bei der Anmietung.
Berücksichtigt der örtliche Mietspiegel solche Ausstattungsmerkmale als wohnwerterhöhend, dann könnten solche Ausstattungsmerkmale einer höheren Vergleichsmiete entsprechen.
- Hat der derzeitige Mieter vom Vermieter genehmigte Wertverbesserungen hinsichtlich der Ausstattung vorgenommen, dann kann sich der Vermieter für eine beabsichtigte Mieterhöhung nicht auf diese Ausstattungsmerkmale berufen.
Sie bleiben bei der Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete außer Betracht.
Einbauten des Mieters - keine Auswirkung auf ortsübliche Vergleichsmiete.
Urteil:
Vom Mieter selbst geschaffene Einrichtung - bei Mieterhöhung nicht zu berücksichtigen.
Mieterhöhung - Verbesserungen der Ausstattung der Wohnung durch früheren Mieter
Hat aber ein früherer Mieter der Wohnung Verbesserungen der Ausstattung durchgeführt und der jetzige Mieter hat die Wohnung mit diesen Verbesserungen angemietet, so könnte man meinen, es wären doch weiterhin Verbesserungen, die ein Mieter durchgeführt hat, und somit keine des Vermieters, der Vermieter könne sich auf solche Wertverbesserungen für eine Mieterhöhung nicht berufen.
Wohnungsausstattung hat ein Vormieter eingebaut - gehört diese dem Nachmieter?
Verbleibt Wohnungsausstattung eines Vormieters in der Wohnung, dann gehört diese nicht dem Nachmieter.
Der ausziehende Mieter hat nur das Recht, seine Einbauten auszubauen und mitzunehmen, möglicherweise kann er vom Vermieter eine Entschädigung verlangen oder vielleicht Einbauten an den Vermieter verkaufen.
Der frühere Mieter kann seine Wohnwerterhöhungen (Verbesserung der Ausstattung der Wohnung, z.B. eine Einbauküche) nicht ohne Mitwirkung des Vermieters an den Nachmieter übertragen, auch nicht durch einen Verkauf bzw. durch Vereinbarung einer Ausgleichszahlung, eines Abstands - in eine solche Vereinbarung muss der Vermieter einbezogen sein, den Verkauf bzw. die Übertragung erlauben.
- Ohne eine solche Vereinbarung gehen die wohnwerterhöhenden Einbauten des ausgezogenen Mieters entschädigungslos auf den Vermieter über.
- Im Ergebnis kann sich der Vermieter also für eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete auf wohnwerterhöhende Verbesserungen eines früheren Mieters berufen.
Redaktion
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