Logo

Mieterhöhung ortsübliche Miete - Mieter hat Einbauten vorgenommen

Wurden durch den Mieter selbst Einbauten auf eigene Kosten vorgenommen, sogenannte Mietereinbauten, wodurch der Mieter den Wohnwert seiner Wohnung erhöht hat, so muss er für diese Verbesserung später keine höhere Miete bezahlen - 

  • der Vermieter darf solche auf eigene Kosten des Mieters vorgenommenen Einbauten nicht als Grundlage für eine Mieterhöhung nehmen.

Maßgeblich ist die vom Vermieter zur Verfügung gestellte Ausstattung der Mietwohnung

In einem vom BGH (Bundesgerichtshof) entschiedenen Fall hatte der Vermieter, unter Verweis auf vergleichbare Wohnungen, eine Mieterhöhung für das vorhandene Bad und die Sammelheizung (Gasetagenheizung) verlangt.

Er meinte, dies sei eben die ortsübliche Vergleichsmiete für Wohnungen mit dieser Ausstattung.

Mieter hat Einbauten in der Mietwohnung vorgenommen - Vermieter will Mieterhöhung dafür

Bad und Heizung waren jedoch vom Mieter eingebaut  worden, der für diese von ihm selbst vorgenommenen Einbauten auch die Erlaubnis des Vermieters hatte.

Einbauten des Mieters - Bessere Ausstattung der Mietwohnung als Grund für Mieterhöhung

Der BGH entschied, dass Wohnwertverbesserungen im Rahmen von Mieterhöhungsverlangen im Regelfall nicht zu berücksichtigen sind, wenn der Mieter diese geleistet, bezahlt hat.
BGH: Einbauküche vom Mieter eingebaut - Grund für Mieterhöhung?

  • Der heranzuziehende Maßstab für die Miethöheneinordnung insbesondere im Mietspiegel sei somit die Ausstattung von Wohnungen ohne Bad und ohne Sammelheizung.

Das gilt auch, wenn sich der Mieter im Mietvertrag verpflichtet hat, bestimmte Ausstattungsmerkmale zu schaffen, aber keine Kostenerstattung erhält.
BGH: Vereinbarung im Mietvertrag über Verbesserung durch Mieter

Hinweis


Anders wäre es, wenn der Vermieter dem Mieter die Kosten für die Einbauten erstattet hätte - dann wäre eine Mieterhöhung gemäß der Ausstattung möglich.



Redaktion


Hinweis

Durch Klick auf einen Tag erhalten Sie Inhalte zum Stichwort: