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Einbauten durch Mieter auf eigene Kosten - Grundlage für Mieterhöhung?

Mit dem Mietvertrag wird die Wohnung in dem vorhandenen Zustand und mit der vorhandenen Ausstattung Mietern übergeben und vermietet.

Im Wohnungsmietvertrag wurde vereinbart, dass der Mieter auf eigene Kosten Einbauten macht

Es kommt vor, dass im Mietvertrag steht, dass der Mieter auf seine Kosten Einbauten vornimmt.

Auch wenn im Mietvertrag vereinbart ist, dass der Mieter bestimmte Verbesserungen an der Mietwohnung auf eigenen Kosten schafft,

  • der Vermieter kann die vom Mieter geschaffenen Einbauten nicht bei einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete berücksichtigen.

Modernisierung durch Vermieter - Mieterhöhung und höhere ortsübliche Vergleichsmiete

Schafft der Vermieter später durch eine Modernisierung einen verbesserten Zustand, gilt diese Ausstattung als vermietet.

Meist verlangt der Vermieter dann eine Mieterhöhung im Wege der Modernisierungsumlage.

Möglich ist aber auch eine Berücksichtigung dieser Verbesserungen bei der nächsten Mieterhöhung in Richtung auf die ortsübliche Vergleichsmiete.

Mieterhöhung auf ortsübliche Vergleichsmiete - Zählen Einbauten des Mieters als Ausstattung?

Der Vermieter kann grundsätzlich die Zustimmung zur Mieterhöhung verlangen, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete für die Wohnung höher liegt.

Verpflichtung des Mieters im Mietvertrag zu Verbesserungen der Wohnung ändert nichts

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am  7. Juli 2010  (Az. VIII ZR 315/09 ), dass dies auch dann gilt, wenn im Mietvertrag der Mieter sich verpflichtet hat, auf eigene Kosten Verbesserungen einzubauen.

Hier stand im 24 Jahre zuvor abgeschlossenen Mietvertrag, dass der Mieter ein Bad und eine Gasheizung auf eigene Kosten einbaut.
Eine Erstattung der Kosten oder eine Verrechnung mit der Miete war nicht vorgesehen.

  • Es spielt, so der BGH, keine Rolle, dass die Einbauten inzwischen wertmäßig vielleicht abgeschrieben seien, so dass der Mieter bei Rückgabe der Wohnung keine Entschädigung verlangen könne.
  • Während der Dauer des Mietvertrages werde die vom Mieter geschaffene Ausstattung nicht zu einer Leistung des Vermieters. Sie könne keinesfalls bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete berücksichtigt werden.

Redaktion


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