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Mieterhöhung auf ortsübliche Vergleichsmiete - gesetzliche Merkmale
Die Mieterhöhung auf die ortsübliche Miete ist vom Vermieter zu begründen und immer ist die tatsächliche Größe der Wohnung maßgeblich:
Mieterhöhung - die tatsächliche Wohnfläche ist Maßstab.
Ortsübliche Vergleichsmiete - Erläuterung der gesetzlichen Merkmale für Mieterhöhung
Die ortsübliche Vergleichsmiete, die der Vermieter für eine Wohnung verlangen kann, richtet sich nach fünf gesetzlich festgelegten Merkmalen. Es kann auch immer einvernehmlich eine Mieterhöhung vereinbart werden:
- Die Art des Wohnraums,
also z.B. ob es sich um ein Einfamilienhaus handelt, oder eine Etagenwohnung - die Größe des Wohnraums,
wobei nicht die gleiche Quadratmeterzahl verlangt wird, sondern es kommt meist auf die Einordnung in verschiedene Größenklassen an - die Ausstattung des Wohnraums,
also z.B. ob die Wohnung eine Sammelheizung hat, ein Bad, Parkettboden - die Beschaffenheit,
dazu gehört z.B. der Instandhaltungszustand, auch die energetische Qualität - die Lage des Wohnraums,
z.B. ob die Wohnung in der Innenstadt liegt oder im Außenbereich, in einem Wohngebiet oder neben einem Gewerbegebiet
Mieterhöhung ortsübliche Miete - Baualter des Hauses
Das Gesetz nennt nicht ausdrücklich das Baualter der Wohnung, es ist aber anerkannt, dass dieses für die Vergleichbarkeit eine große Rolle spielen kann.
Man versucht das dann über die "Art des Wohnraums" oder auch die "Ausstattung" oder "Beschaffenheit" zu erfassen:
Ortsübliche Vergleichsmiete - Baualter des Hauses
Ortsübliche Vergleichsmiete, Mieterhöhung - Wohnungen werden über Merkmale vergleichbar
Sind Wohnungen nach diesen Kriterien vergleichbar, können die gezahlten Mieten für solche Wohnungen zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden.
Maßgeblich sind aber nur die Mieten, die in den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert worden sind.
Die angegebenen Merkmale sind sowohl für die Einordnung
- in einen Mietspiegel wichtig,
- als auch für die Angabe von Vergleichswohnungen
- und auch für ein Sachverständigengutachten.
(Auch bei einer anerkannten Mietdatenbank, was äußerst selten ist.
Was nicht geht: Mieterhöhung auf Grund von Mietspiegel in Immobilienportalen)
​​​​​​​Nicht vergleichbare Wohnungen können nicht für eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete herangezogen werden:
Vermieter kann Mieterhöhung mit Vergleichswohnungen begründen
Lesetipps zum Thema
- Mieterhöhung ortsübliche Vergleichsmiete:
Mieter ist durch Kappungsgrenze vor starken Mietsteigerungen geschützt
Redaktion
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