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Mieterhöhung auf ortsübliche Vergleichsmiete - gesetzliche Merkmale
Vermieter können unter bestimmten, im Gesetz genannten Voraussetzungen eine Mieterhöhung in Richtung auf die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen. Für die Mieterhöhung gibt es fünf gesetzlich festgelegte Merkmale.
Ortsübliche Vergleichsmiete - Erläuterung der gesetzlichen Merkmale für Mieterhöhung
Die ortsübliche Vergleichsmiete, die der Vermieter für eine Wohnung verlangen kann, richtet sich nach fünf gesetzlich festgelegten Merkmalen, § 558 BGB:
- Die Art des Wohnraums,
also z.B. ob es sich um ein Einfamilienhaus handelt, oder eine Etagenwohnung - die Größe des Wohnraums,
wobei nicht die gleiche Quadratmeterzahl verlangt wird, sondern es kommt meist auf die Einordnung in verschiedene Größenklassen an - die Ausstattung des Wohnraums,
also z.B. ob die Wohnung eine Sammelheizung hat, ein Bad, Parkettboden - die Beschaffenheit,
dazu gehört z.B. der Instandhaltungszustand, auch die energetische Qualität - die Lage des Wohnraums,
z.B. ob die Wohnung in der Innenstadt liegt oder im Außenbereich, in einem Wohngebiet oder neben einem Gewerbegebiet.
Der Vermieter muss die Mieterhöhung begründen:
Mieterhöhung auf ortsübliche Vergleichsmiete - Begründung
Es kann auch immer einvernehmlich eine Mieterhöhung vereinbart werden:
Nicht vergleichbare Wohnungen können nicht für eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete herangezogen werden:
Wenn Vermieter Mieterhöhung mit Vergleichswohnungen begründet
Mieterhöhung ortsübliche Miete - Baualter des Hauses
Das Gesetz nennt nicht ausdrücklich das Baualter der Wohnung, es ist aber anerkannt, dass dieses für die Vergleichbarkeit eine große Rolle spielen kann.
Man versucht das dann über die "Art des Wohnraums" oder auch die "Ausstattung" oder "Beschaffenheit" zu erfassen:
Ortsübliche Vergleichsmiete - Baualter des Hauses
Ortsübliche Vergleichsmiete, Mieterhöhung - Wohnungen werden über Merkmale vergleichbar
Sind Wohnungen nach diesen Kriterien vergleichbar, können die gezahlten Mieten für solche Wohnungen zur Ermittlung der ortsübliche Vergleichsmiete herangezogen werden.
Maßgeblich sind aber nur die Mieten, die in den letzten sechs Jahren vereinbart oder geändert worden sind.
Die angegebenen Merkmale sind sowohl für die Einordnung
- in einen Mietspiegel wichtig,
- als auch für die Angabe von Vergleichswohnungen
- und auch für ein Sachverständigengutachten.
(Auch bei einer anerkannten Mietdatenbank, was äußerst selten ist.)
Was nicht zulässig ist:
Mieterhöhung auf Grund von Mietspiegel in Immobilienportalen)
Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete - Größe der Wohnung ist immer maßgeblich
Immer ist die tatsächliche Größe der Wohnung maßgeblich:
Mieterhöhung - die tatsächliche Wohnfläche ist Maßstab.
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