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Mietpreisbremse in Hamburg teilweise unwirksam
Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 14.6.2018 (Az. 333 S 28/17) entschieden, dass die Mietpreisbremse in Hamburg nicht gilt für einen Mietvertrag, der 2015 abgeschlossen wurde.
Mietpreisbremse in Hamburg eingeführt ab 1.7.2015
Damit die Mietpreisbremse in einer Region gilt, muss die jeweilige Landesregierung eine besondere Verordnung erlassen. Das hatte der Hamburger Senat früh getan, die Mietpreisbremse sollte schon ab 1.7.2015 für das gesamte Stadtgebiet von Hamburg in Kraft treten.
Begründungspflicht für die Mietpreisbremse
Das Bundesgesetz verlangt allerdings, dass eine solche Verordnung begründet wird. Der Hamburger Senat hatte eine ausführliche Begründung erarbeiten lassen, die auch Grundlage für den Erlass der Verordnung war. Aber diese Begründung wurde zunächst nicht veröffentlicht, das wurde erst am 1.9.2017 nachgeholt (Amtl. Anz. 2017, S. 1503).
Begründung für Mietpreisbremse nicht gleich veröffentlicht - Verordnung solange unwirksam
Das Landgericht Hamburg war nun der Meinung, dass die Begründung sogleich hätte veröffentlicht werden müssen, die spätere Veröffentlichung reiche nicht aus, um im Falle eines 2015 abgeschlossenen Mietvertrags die Mietpreisbremse anwendbar zu machen.
Eine Revision zum Bundesgerichtshof hat das Landgericht nicht zugelassen. Mieter in Hamburg werden also voraussichtlich keine Ansprüche aus der Mietpreisbremse durchsetzen können, wenn ihr Mietvertrag nicht nach dem 1. September 2017 abgeschlossen wurde.
Redaktion
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