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Ratgeber Untervermietung
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​​​​​​​Mietschulden - Fristlose und fristgemäße Kündigung durch Vermieter
Der Bundesgerichtshof ist der Meinung, dass eine nachträgliche Zahlung aller Mietrückstände zwar die fristlose Kündigung der Wohnung unwirksam macht, aber nicht die sogenannte ordentliche Kündigung, die den Mietvertrag dann beendet.
Gericht prüft fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung der Wohnung bei Mietschulden
Das Landgericht Berlin schaute in einem Urteil vom 13.10.2017 (Az. 66 S 90/17) genauer hin: Die fristlose Kündigung sei zunächst einmal wirksam und beende den Vertrag sofort.
Die gleichzeitig ausgesprochene fristgemäße Kündigung gehe daher ins Leere, sie könne keinerlei Wirkung haben. Dass durch Nachzahlung aller Rückstände innerhalb der "Schonfrist" die Wirkungen der fristlosen Kündigung nachträglich wegfallen, der Mieter trotz fristloser Kündigung letztlich in der Wohnung bleiben könne, ändere daran nichts:
- Im Zeitpunkt des Zugangs der ordentlichen Kündigung habe das Mietverhältnis nicht bestanden.
Argumentation des Landgerichts wegen fristloser und gleichzeitiger fristgemäßer Kündigung
Die präzise Argumentation des Landgerichts ist für Juristen spannend - die übliche Praxis, dass zugleich fristlos und fristgemäß gekündigt wird, kommt vielen merkwürdig vor.
- Das Landgericht hatte nach Prüfung des Sachverhalts, die Klage der Vermieter auf Räumung der Wohnung abgewiesen.
- Das Urteil wurde jedoch vom Bundesgerichtshof aufgehoben.
Bundesgerichtshof, gleichzeitige fristlose, fristgemäße Kündigung wegen Mietschulden möglich
Die Ansicht des Landgerichts Berlin hat der Bundesgerichtshof nicht bestätigt:
- Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts durch Urteil vom 19.09.2018 (Az. VIII ZR 231/17) aufgehoben.
- Der BGH ist der Meinung, dass zusätzlich zur fristlosen Kündigung auch gleichzeitig eine fristgemäße Kündigung ausgesprochen werden kann.
Es müsse dann nur geprüft werden, ob diese auch gerechtfertigt ist. - Seit dieser Entscheidung wird bundesweit im Falle von Zahlungsrückständen meist die fristlose Kündigung und zugleich hilfsweise die fristgemäße Kündigung des Mietvertrags ausgesprochen.
Redaktion
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