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Hausverwaltung muss Anschrift des Vermieters der Wohnung mitteilen

Mieter können die Hausverwaltung auffordern, die aktuelle Anschrift und den Namen des Vermieters mitzuteilen - die Hausverwaltung ist zur Auskunft verpflichtet, so ein Urteil.

Name und Anschrift des Vermieters ist erforderlich, wenn ein Rechtsstreit geführt werden soll

Es kann vorkommen, dass Mieter den Namen und die Anschrift des Vermieters ihrer Wohnung brauchen.

Spätestens dann, wenn Mieter einen Rechtsstreit gegen den Vermieter ihrer Wohnung führen wollen oder müssen, geht das nur mit aktuellen Vermieterdaten:
Als Mieter einen Prozess, Rechtsstreit mit dem Vermieter anfangen

Mieter kennen vollständigen Namen und Anschrift des Vermieters nicht

In einem vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall (LG Berlin v. 15.3. und 4.5.2021 - 66 S 157/20) war es so, dass die Mieter den Vermieter der Wohnung nicht persönlich kannten, und im Mietvertrag stand weder dessen Vorname noch seine Anschrift.

Mieter braucht Namen und Anschrift des Vermieters wegen Klage auf Mängelbeseitigung

In der Wohnung war ein Wasserschaden aufgetreten, die Feuchtigkeitsschäden wurden nicht vollständig beseitigt, und die außergerichtliche Korrespondenz mit der Hausverwaltung blieb erfolglos, so dass die Mieter den Vermieter gerichtlich auf Mängelbeseitigung in Anspruch nehmen wollten.

Hausverwaltung weigert sich, Auskunft zu Namen und Anschrift des Vermieters zu geben

Der Vermieter hatte eine Hausverwaltung beauftragt, die sich aber weigerte, den Mietern die Daten des Vermieters zu nennen. Daraufhin erhoben die Mieter Auskunftsklage gegen die Hausverwaltung, diese solle die Informationen erteilen. 

Name und Anschrift des Vermieters - auch die Hausverwaltung muss Auskunft geben

  • Das Landgericht Berlin entschied, ebenso wie zuvor das Amtsgericht, dass die Hausverwaltung auskunftspflichtig sei.

Die Kläger könnten zwar Einsicht in die Grundakten zum Grundbuch nehmen, aber auch das führe nicht unbedingt zum Erfolg, denn schließlich könne der Hauseigentümer jemanden ermächtigt haben, als Vermieter aufzutreten, was sich aus dem Grundbuch nicht ergebe.

Ohne Vornamen und Anschrift des Vermieters nutze auch eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt nichts. Die Hausverwaltung trete als Vertreterin des gewissermaßen "anonymisierten" Vermieters auf  und habe in ihrer Position als sein umfassender Vertreter Pflichten aus dem Mietverhältnis gegenüber den Mietern ihres Auftraggebers, so eben auch zur Erteilung der verlangten Auskunft.


Redaktion


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