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Stromdiebstahl - Kündigung Mietvertrag der Wohnung
Wegen Stromdiebstahl des Mieters kann eine Kündigung der Wohnung möglich sein.
Kündigung Mietvertrag der Wohnung - Stromdiebstahl als Kündigungsgrund
Überall, wo durch unberechtigte Stromentnahme dem Eigentümer (Vermieter) oder anderen Mietern nachweisbar ein hoher Schaden entstanden ist, wurde Stromdiebstahl als Kündigungsgrund anerkannt.
- Gerichte urteilen in solchen Fällen nicht einheitlich: Manche Gerichte sehen für eine wirksame Kündigung wegen unerlaubter Stromentnahme als Voraussetzung an, dass zuvor eine Abmahnung erfolgt ist.
Stromdiebstahl als Kündigungsgrund für den Mietvertrag der Wohnung
Wenn ein Mieter unberechtigt eine Stromleitung anzapft, dann ist dies ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses, so das Amtsgericht Berlin-Wedding (Az. 11 C 103/14).
In dem entschiedenen Fall hatte nicht der Mieter selbst, sondern ein Besucher, der sich ca. 2 Monate in der Wohnung aufhielt, den Strom des Vermieters angezapft.
Das Amtsgericht entschied, der Mieter habe das Handeln seines Besuchs zu vertreten, da er die Wohnung dem Besuch überlassen hatte. Das Gericht urteilte, dass die fristlose Kündigung des Vermieters wegen unberechtigter Entnahme von Strom berechtigt war.
Stromdiebstahl als Kündigungsgrund - Abmahnung des Vermieters kann erforderlich sein
Ein Vermieter kündigte fristlos und hilfsweise fristgemäß den Mietvertrag wegen Stromdiebstahl.
Das Landgericht Berlin entschied in diesem Fall wegen einer unerlaubten Stromentnahme, dass weder ein Grund für eine sofortige fristlose Kündigung des Mietvertrages gegeben war, noch eine fristgemäße Kündigung vom Vermieter durchgesetzt werden konnte, da der Vermieter das Verhalten seines Mieters zuvor hätte abmahnen müssen.
Abmahnung vom Vermieter - Folgen für Mieter einer Wohnung
Das Gericht wies die Klage des Vermieters, weil keine Abmahnung erfolgt war, zurück:
Landgericht Berlin (Az. 67 S 304/14)
Unerlaubte Stromentnahme durch Mieter - Kündigung der Wohnung ​​​​​​​
Mieter entnimmt Strom aus der Haussteckdose im Keller - Kündigung des Vermieters
Auch das Kammergericht Berlin hielt jedenfalls bei geringem Schaden eine vorherige Abmahnung für erforderlich, Voraussetzung einer fristlosen noch fristgemäßen Kündigung der Wohnung wegen unerlaubter Stromentnahme im Keller, Urteil KG Berlin, 8 U 125/04 .
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