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Diskriminierung - keine Wohnungsbesichtigung für Ausländer

Kann ein Mietinteressent nachweisen, dass offensichtlich die ethnische Herkunft dazu führt, dass ein Vermieter Wohnungs­besichtigungen nicht zulässt, dann kann wegen des bestehenden Benachteiligungsverbots ein Entschädigungsanspruch für als Ausländer zurückgewiesene Wohnungsinteressenten bestehen.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz verbietet Diskriminierung bei Wohnungssuche

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, verbietet, Menschen wegen bestimmter Merkmale zu benachteiligen, zu diskriminieren.

Das gilt auch für Kontakte zwischen Vermietern, Verwaltern und Mietern oder Mieterinnen, bzw. Wohnungssuchenden, § 19 AGG.

Allerdings gelten manche Pflichten nur für Vermieter, die mehr als 50 Wohnungen vermieten, § 19 Abs. 5 Satz 3 AGG.

Wohnungssuche - Verletzung des Diskriminierungsverbots kann zu Schadenersatz führen

Wird das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verletzt, dann kann das zu einem Schadenersatzanspruch gegen den Verletzer führen, § 21 Abs. 2 AGG.

Voraussetzung ist, dass der Geschädigte, hier der Mieter, die Mieterin, klare Hinweise darauf vorlegen kann, dass eine bewusste Benachteiligung vorliegt.

  • Werden ausreichende Indizien, Tatsachenangaben vorgelegt, dann muss die andere Seite nachweisen, dass kein Verstoß gegen das Gesetz vorgelegen hat, § 22 AGG.

Keine Wohnungsbesichtigung - Vermieter benachteiligt Bewerberin mit ausländischem Namen

Eine Wohnungsinteressentin mit türkisch klingendem Namen hatte den Verdacht, dass ihre ethnische Herkunft der Grund war, dass der Vermieter sie nicht berücksichtigte, da alle Bewerbungen zu einer Absage führten. 

Dem Verdacht ging sie nach. Sie bewarb sich bei demselben Vermieter für weitere Wohnungsbesichtigungen, wurde wieder nicht eingeladen. Ein Freund der Interessentin sandte gleichzeitig eMails mit identischem Bewerbungstext für dieselben Wohnungen mit erfundenen deutschen und türkisch klingenden Namen an den Vermieter.

  • Das Ergebnis: Für die deutsch klingenden Namen erhielt der Freund Einladungen zu den Besichtigungen, für die türkisch klingenden Namen nicht.

Wohnungsbewerberin mit türkischem Namen verklagt Vermieter wegen Benachteiligung

Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek (Urteil vom 3.2.2017, Az. 811b C 273/15) verurteilte den Vermieter zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von drei Monatsmieten, da die Bewerberin auf Grund ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt wurde.

  • Der Vermieter konnte nicht widerlegen, dass der türkisch klingende Name zur Nichtberücksichtigung der Bewerberin führte. Für das Gericht war der Verlauf der Wohnungsbewerbungen, sowie die vorgelegten eMails des Freundes für die Einladungen und Absagen als Beweis dafür ausreichend, dass die ethnische Herkunft der Bewerberin zur Ablehnung führte. 



Redaktion


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