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Verbot der Tierhaltung - was gilt für Hundebetreuung durch Mieter?

Ein Verbot der Tierhaltung oder Hundehaltung im Mietvertrag der Wohnung gilt nicht in jedem Fall, aber was gilt, wenn Mieter gegen Bezahlung eine Hundebetreuung anbieten?

Tierhaltung, Hundehaltung in der Wohnung - was müsen Mieter beachten?

In vielen Mietverträgen steht, dass eine Hundehaltung nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters erlaubt ist

Wollen Mieter in ihrer Mietwohnung einen Hund halten, so muss dafür meist zuvor beim Vermieter die Erlaubnis beantragt werden:
Musterbrief - Erlaubnis für ein Haustier vom Vermieter bekommen 

Mieter möchte in seiner Wohnung einen Hund halten - Vermieter muss Hundehaltung prüfen

Die Erlaubnis für eine Hundehaltung kann ein Vermieter nicht in jedem Fall verweigern.

Der Vermieter muss den Antrag des Mieters auf eine beabsichtigte Hundehaltung vernünftig prüfen.
Urteil des Bundesgerichtshofs: Vermieter muss im Einzelfall prüfen.​​​​​​​

    Tierbetreuung - Betreuung fremder Tiere als gewerbliches Angebot durch Mieter

    Was gilt, wenn eine entgeltliche Betreuung fremder Tiere in der Wohnung erfolgt?

    • Für eine gewerbliche Hundebetreuung in der Wohnung muss immer die Erlaubnis des Vermieters vorliegen.

    Eine unerlaubte gewerbliche Nutzung einer Mietwohnung kann zur Kündigung führen:
    Erlaubnis für gewerbliche Nutzung der Mietwohnung durch Vermieter.

    Mieter bietet gegen Bezahlung die Hundebetreuung an - Kündigung der Wohnung als Folge

    Ein solcher Fall, in dem es um die Hundebetreuung durch einen Mieter ging, führte zur Kündigung der Wohnung und schließlich zur Räumungsklage des Vermieters wegen einer nicht erlaubten Tierhaltung. 

    Der Mieter hatte im Internet die Betreuung fremder Tiere angeboten, auch Fotos von Hunden veröffentlicht. Dies war für den Vermieter ein ausreichender Grund seinem Mieter zu kündigen und schließlich die Räumungsklage zu erheben.

    Hundebetreuung in der Wohnung nicht zu beweisen - Kündigung des Vermieters unwirksam

    Der Mieter verteidigte sich vor Gericht:
    Er habe zwar über Facebook angeboten, fremde Tiere zu betreuen, aber die Betreuung der Tiere finde außerhalb der Wohnung statt.
    Und die Haltung eines eigenen Hundes habe der Vermieter seit Jahren geduldet. Ansonsten seien gelegentlich Freunde mit einem Hund zu Besuch gewesen.

    Hundebetreuung in der Mietwohnung nicht zu beweisen - Abweisung der Räumungsklage

    Wie schon das Amtsgericht entschied auch das Landgericht Leipzig mit Urteil vom 12.05.2020,

    Az. 2 S 401/19 gegen die Räumungsklage des Vermieters.

    • Unstreitig habe der Vermieter jahrelang die Haltung eines Hundes durch den Mieter geduldet. Störungen durch den Hund seien nicht bekannt.
      Auch dass gelegentlich Freunde, die den Mieter besuchten, einen Hund bei sich hatten, beanstandete das Gericht nicht.
      Besucher bringt Hund mit in Mietwohnung - ist das erlaubt?

    Verbot der Tierhaltung - Hundebetreuung durch Mieter erfolgt außerhalb der Wohnung

    • Das Gericht urteilte:
      Das Angebot, fremde Hunde gegen ein Entgelt zu betreuen, dies sei allein kein Verstoß gegen den Mietvertrag, wenn die Betreuung der Hunde nicht in der Wohnung stattfinde.
      Ein Verbot der Tierhaltung durch den Vermieter ist nicht möglich, wenn die Hundebetreung nur außerhalb der Wohnung erfolgt. 

    Die Räumungsklage des Vermieters wurde abgewiesen.

    Vermieter kann Hundebetreung durch Mieter in der Wohnung nicht beweisen

    Entscheidend war, dass der Vermieter nicht nachweisen konnte, dass der Mieter fremde Hunde in seiner Wohnung betreut habe. 

    • Wäre das Gericht zur Ãœberzeugung gelangt, der Mieter habe fremde Hunde gegen ein Entgelt in der Wohnung betreut, dann hätte dies durchaus als Vertragsverstoß zur rechtmäßigen Kündigung der Wohnung führen können.

    Redaktion


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